EuGH entscheidet über weitere Verwendung frei zugänglicher Fotografien im Internet
Mit Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17, hat der Europäische Gerichtshof dazu Stellung genommen, ob sich der Urheber einer Fotografie seiner Rechte entledigt, wenn er zuvor der Verwendung des Fotos im Internet zugestimmt und diese frei zugänglich ist.
Sachverhalt:
Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der klagende Fotograf hatte den Betreibern eines Reiseportals erlaubt, auf ihrer Internetseite eine seiner Fotografien im Internet zu veröffentlichen. Die Internetseite war weltweit frei zugänglich. Es gab keine Schutzmaßnahmen, um das Kopieren oder Herunterladen des Fotos zu verhindern. Eine Gesamtschülerin hatte diese Fotografie schließlich von der Internetseite heruntergeladen und damit ein Referat illustriert. Das Referat wurde anschließend auf der Internetseite ihrer Schule veröffentlicht.
Der Fotograf hatte das Land NRW auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von € 400,00 verklagt. Er machte geltend, dass er nur den Betreibern des Reisemagazins Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt habe und die Schule mit der Nutzung seine Rechte verletzt habe. Die Schule hingegen argumentierte, dass die Fotografie zuvor mit Zustimmung des Urhebers weltweit öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Es berief sich auf die Rechtsprechung, nach der eine Urheberrechtsverletzung nur gegeben sei, wenn das Werk einem „neuen“ Publikum öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
In diesem Zusammenhang bat der Bundesgerichtshof (BGH) den EuGH nun um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie.
Vorlagefrage:
Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ (zu der es der Zustimmung des Urhebers bedarf) auch die Erstellung einer Fotografie auf einer Webseite erfasst, wenn die Fotografie vorher bereits ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Seite veröffentlicht worden ist.
Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers an dem Werk verletzt, es sei denn es greift eine in der Richtlinie aufgeführte Beschränkung oder Ausnahme. Sinn und Zweck sei der Schutz des Urhebers, damit diesem die Möglichkeit eingeräumt werde eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu erhalten.
Er stellte ferner fest, dass es sich bei dem vorgenannten Fall um ein „Zugänglichmachen“, also um eine Handlung der „Wiedergabe“ gehandelt habe, denn die Fotografie sei den Besuchern der Internetseite der Gesamtschule zugänglich gemacht worden.
Zudem sei die Fotografie einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht worden. Der EuGH begründete dies damit, dass unter den genannten Umständen das „Publikum“, auf das sich die ursprüngliche Zustimmung des Urhebers bezog nur aus den Nutzern des Reiseportals, nicht aber aus Nutzern der Schulinternetseite oder sonstiger Nutzer bestand.
Der EuGH betonte insoweit auch, dass es keine Rolle spiele, dass der Urheber die Möglichkeit der Internutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt habe. Weiter wies der EuGH darauf hin, dass diese Fallkonstellation sich von dem Setzen eines bloßen Hyperlinks unterscheide.
Fazit:
Stimmt der Urheber einer Fotografie der Nutzung auf einer bestimmten Internetseite zu, darf die Fotografie nicht ohne weitere Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Internetpräsenz veröffentlicht werden. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit die Rechte von Urhebern und Fotografen gestärkt.Diese müssen nicht hinnehmen, dass ihre Fotografien unentgeltlich und weltweit genutzt werden, nur weil sie zurvor mit Zustimmung auf einer bestimmten Internetpräsenz veröffentlicht wurden.