IT-Recht aktuell

EuGH: Haftung für Links

Mit Urteil vom 08.09.2016 hat der Europäische Gerichtshof Stellung zur Haftung für Links genommen.

Geklagt hatte die Verlegerin des Playboys (Sanoma) gegen ein Unternehmen, das auf einer von ihr betriebenen Webseite Hyperlinks auf fremde Webseiten verlinkt hatte. Auf diesen fremden Webseiten konnte der Nutzer rechtswidrig kopierte Lichtbilder betrachten.

Sanoma forderte das verlinkende Unternehmen auf, den Hyperlink zu entfernen. Über die Entfernung entbrannte schließlich ein Rechtsstreit.

Der Generalanwalt beim EuGH, Melchior Wathelet, vertrat im Rahmen seines Schlussanträge die Ansicht, dass es sich (ähnlich der Svensson-Rechtsprechung, C‑466/12) schon nicht um urheberrechtsrelevante Handlungen handle, da über die Links lediglich Inhalte zugänglich gemacht werden würden, die ohnehin bereits frei zugänglich im Internet seien. Damit würden Inhalte nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht, so dass keine Urheberrechtsverletzung gegeben sei. Nach der Auffassung des Generalanwalts sollte es insoweit nicht auf die Fragen ankommen, ob Inhalte rechtswidrig oder rechtmäßig ins Internet gestellt worden seien.

Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht. Er entschied nun am 08.09.2016, Az. C-160/15, dass das Setzen eines Links eine öffentliche Wiedergabe –und damit eine Urheberrechtsverletzung- sei, wenn der Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werde.  Sei  erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen worden sei –, so sei die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. In diesem Fall werde die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhaltes vermutet. Der EuGH vertritt die Auffassung, dass es dem Linksetzenden bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zuzumuten sei, verlinkte Inhalte zu prüfen.

Wörtlich kommt der EuGH zu dem Ergebnis:

„(…) Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.“

 

Quelle: InfoCuria – Rechtsprechung des Gerichtshofs

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