EuGH hat über Hinsendekosten im Falle des Widerrufs nach dem Fernabsatzgesetz zu entscheiden
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine gesetzliche Regelung, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften die Pflicht zur Übernahme der Hinsendekosten auferlegt, mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus, der Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, äußerte sich jedoch schon im Rahmen seiner Schlussanträge in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, wie folgt:
„Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.“
Mengozzi betonte, dass der widerrufende Verbraucher nicht durch die Übernahme von zusätzlichen Kosten bestraft werden dürfe. Lediglich die Übernahme der Kosten, die zusätzlich durch den Widerruf entstanden seien, dürften dem Verbraucher auferlegt werden. Dazu gehörten die Hinsendekosten jedenfalls nicht.
Da der EuGH in den seltensten Fälle von der Auffassung des Generalanwaltes abweicht, ist mit einer verbraucherfreundlichen Regelung zu rechnen.
Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/10/01/bgh-legt-die-hinsendekosten-frage-dem-eugh-zur-entscheidung-vor/