EuGH: sog. Framing ist keine Urheberrechtsverletzung
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Zugänglichmachung von Internetlinks, die wiederum Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken mittels der sog. Framing-Technik (Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes in eine eigene Internetseite, ohne das Werk dafür kopieren zu müssen) ermöglichen, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29 EG und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, die u.a. Wasserfiltersysteme vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen kurzen Film zum Thema Wasserverschmutzung herstellen, an der ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Der Film soll nach Angaben der Firma ohne Einverständnis bei YouTube veröffentlicht worden sein. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens ermöglichten Besuchern der jeweiligen eigenen Homepage nun über einen Link die Möglichkeit, den Film durch sog. Framing abzurufen. Die Seite war derart gestaltet, dass bei Anklicken eines Links der von YouTube stammende Film auf den jeweiligen Internetseiten der Handelsvertreter erschien und mittels eines Rahmens („Frame“) der Eindruck erweckt wurde, der Film werde nicht von YouTube, sondern von den jeweiligen Webseiten der Handelsvertreter gezeigt.
Die Firma verklagte die beiden Handelsvertreter auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Abmahnkosten und vertrat die Ansicht, die beiden Beklagten hätten den Film ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht.
Im Rahmen des Rechtsstreits erklärte man wegen der Abgabe von Unterlassungserklärungen den Unterlassungsanspruch für erledigt. Im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung ergingen in den Vorinstanzen divergierende Urteile, sodass Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde.
Der Bundesgerichtshof stellte u.a. unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 13.02.2014 (Az. C-466/12) fest, dass in einem Fall, in dem ein Werk bereits Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 gewesen sei, eine neue Wiedergabehandlung unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft werden könne, wenn diese Handlung vor einem neuen (!) Publikum stattfinde.
Exkurs: Urteil des EuGH v. 13.02.2014 – Svensson
Hier klagten Journalisten gegen einen Dienst, der anklickbare Linklisten zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Artikeln der Journalisten bereitstellte. Die Artikel der Journalisten waren auf den verlinkten Seiten unstreitig frei zugänglich. Die Journalisten vertraten insoweit die Auffassung, der Dienst verstoße gegen ihr ausschließliches Recht, die jeweiligen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da Lesern über die Seite des Dienstes Zugang zu den Werken verschafft worden sei.
Der EuGH entschied hier, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nur dann vorliege, wenn Werke nach demselben Verfahren wie die ursprüngliche Wiedergabe (hier also im Internet) erfolge und sich an ein neues Publikum richte, d.h. an ein Publikum, das die Inhaber der Urheberrechte nicht hatten erfassen wollen. Die Artikel seien jedoch mit Erlaubnis der Journalisten über die Ursprungswebseite uneingeschränkt allen Internetnutzern zugänglich gemacht worden – anders als beispielsweise bei einem Abonnement für bestimmte Leser –, sodass hier keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung vorläge.
Danach hätte also bereits bei der Verwendung des YouTube-Videos die „öffentliche Wiedergabe“ verneint werden müssen, denn bereits das Ursprungsvideo bei YouTube richtete sich über das Internet an ein uneingeschränktes Publikum.
Der Bundesgerichtshof hielt die Anrufung des EuGH dennoch für notwendig, da das Urteil des EuGH v. 13.02.2014 nicht die Technik des sog. Framings betraf. Der BGH hatte indes beim Framing bis dato angenommen, der Verwender der Framing-Technik mache sich das fremde Werk „zu eigen“, schließlich mache das Werk durch die Einbettung in die eigene Internetseite den Eindruck, es stamme von dem Webseitenanbieter und nicht von einem Dritten.
Der EuGH kommt in seinem Beschluss nun zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall keine „öffentliche Wiedergabe“ zu sehen ist, da auch die Framing-Technik nichts daran ändere, dass das Werk keinem „neuen Publikum“ zur Verfügung gestellt werde.
Insoweit lag folglich durch die Einbettung des Videos keine Urheberrechtsverletzung der Handelsvertreter vor.
Anmerkung der Autorin:
Gänzlich unberücksichtigt bleibt im Rahmen des Beschlusses des EuGH bedauerlicherweise, dass das streitgegenständliche Video laut Vortrag der Klägerin schon unrechtmäßig bei YouTube hochgeladen wurde, eine Erlaubnis zur weltweiten Verbreitung über das Internet schon gar nicht vorlag und die Quelle damit bereits rechtswidrig war. Es bleibt abzuwarten wie der BGH mit dieser streitigen Behauptung umgeht. Sollte die Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Quelle Relevanz haben, wird der BGH das Verfahren wohl an das zuständige OLG zurückverweisen müssen, damit die Rechtmäßigkeit der Quelle auf YouTUBE im Rahmen einer Beweisaufnahme auf Tatsachenebene geklärt werden kann.