IT-Recht aktuell

Fehlerhafte Datenschutzerklärung ist Wettbewerbsverstoß

I. Ausgangssituation

Das Thema Datenschutzerklärung wird von vielen Diensteanbietern und Unternehmen noch immer stiefmütterlich behandelt. Nicht selten findet man gewerbliche Internetauftritte, die entweder gar keine  oder schlicht eine fehler- oder lückenhafte Datenschutzerklärung vorhalten. Dabei scheint Webseitenbetreiber nicht klar zu sein, dass auch Fehler in der Datenschutzerklärung wettbewerbsrechtlicher Natur sein. Diese können damit von Wettbewerbern abgemahnt werden.

II. Rechtslage

In der Vergangenheit wurde uneinheitlich entschieden, ob Verstöße bezüglich einer Datenschutzerklärung auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden können. Mittlerweile zeigen sich aber Tendenzen in der Rechtsprechung, dass Verstöße gegen Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG) auch als Wettbewerbsverstöße einzuordnen sind. Damit kann eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung kostenpflichtig abgemahnt werden.

Im Sommer diesen Jahres hat das Landgericht Hamburg (Beschluss v. 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16) eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer Internetseite (Diensteanbieter im Sinne des TMG) erlassen. Im Rahmen der Verfügung wurde dem Diensteanbieter untersagt, Daten von Nutzern zu erheben, ohne die Nutzer in ausreichender Art und Weise über die Datenerhebung zu informieren. Der Webseitenbetreiber hatte das Analysetool Google Analytics genutzt, ohne auf die Nutzung hinzuweisen. Er hatte ferner IP-Adressen gespeichert und übermittelt, ohne diese zuvor durch Kürzung zu anonymisieren. Der Tenor der einstweiligen Verfügung lautete wie folgt:

„1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von G. A. aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).“

 

3. Informationspflichten, § 13 TMG

Gemäß § 13 TMG obliegen dem Diensteanbieter umfangreiche Informationspflichten. So hat er den Nutzer u.a. zu Beginn des Nutzungsvorgangs (also dem Besuch der Webseite) über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Darüber hinaus muss der Inhalt der Unterrichtung (Datenschutzerklärung) für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer ausführlichen Datenschutzerklärung, die von jeder Unterseite über einen eigenen und deutlich sichtbaren Link erreichbar sein sollte.

4. Fazit

Wehe dem, der blind eine Datenschutzerklärung von Webseiten Dritter kopiert, ohne diese zu individualisieren. Eine Datenschutzerklärung ist nicht lediglich sinnloses Beiwerk, sondern muss die Datenerhebung des Internetauftritts wiederspiegeln. Werden besondere Analysetools oder Plugins von sozialen Medien genutzt, ist die Datenschutzerklärung individuell anzupassen.  Eine unzureichende Datenschutzerklärung kann einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen und von Wettbewerbern abgemahnt werden. Die Kosten eines derartigen Prozesses stehen außer Verhältnis zu einer dezidierten Rechtsberatung. Legt man -wie das LG Hamburg- einen Streitwert von € 5.000,00 zugrunde, beläuft sich das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens je nach Verfahrensgang auf ca. € 2.300,00. Die Beratung und Erstellung einer Datenschutzerklärung durch eine spezialisierte Kanzlei ist in der Regel mit einem Kostenaufwand von wenigen hundert Euro verbunden. Es lohnt sich folglich bereits im Vorfeld kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen, um späteren finanziellen Schaden zu vermeiden.

 


Haben Sie Fragen zu der Gestaltung Ihres Internetauftritts, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

0221 / 200 51 76


Hier finden Sie weitere Informationen zum E-Commerce

« Alle Artikel anzeigen