Filesharing: Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erfordert kein gewerbliches Ausmaß
Bereits im Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Beschlusses vom 05.12.2012 (AZ. I ZB 48/12) festgestellt, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 9 Satz UrhG, auf den sich Rechteinhaber bei Filesharing-Abmahnungen berufen, keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß voraussetzt.
Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
„(…) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).(…)“
Quelle: BGH, Beschluss v. 05.12.2012, Az. I ZB 48/12