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Gesetz für faire Verbraucherverträge- Warum Unternehmer Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen sollten!

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 hat der Gesetzgebung zahlreiche Änderungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen, die ggfs. eine Aktualisierung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig macht.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vom Verwender einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen, die in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Auch einseitig vom Verwender gestellte „Lizenzbedingungen“, „Nutzungsbedingungen“ oder „Vertragsbedingungen“ sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit AGB-rechtlichen Vorschriften, die in Abschnitt 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind.

Die wichtigsten Änderungen

Das Abtretungsverbot

Seit dem 01. Oktober 2021 sind in Verträgen mit Verbrauchern Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die eine Abtretung bestimmter Ansprüche (insbesondere Geldansprüche gegen den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausschließen (§ 308 Nr. 9 BGB neue Fassung). Eine Ausnahme besteht insoweit im Hinblick auf Zahlungsdiensterahmenverträge (bspw. Vertrag zur Führung eines Girokontos).

Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung bei Dauerschuldverhältnissen

Dauerschuldverhältnisse sind Schuldverhältnisse, die auf Dauer angelegt sind und eine Verpflichtung zu wiederholenden Leistungen begründen (bspw. Arbeits- und Mietverträge, Verträge über Abonnements).

Wie auch in der Vergangenheit schon dürfen Dauerschuldverhältnisse, die ab 01. März 2022 geschlossen werden, gemäß § 309 Nr. 9 keine längere bindende Laufzeit als 2 Jahre haben, § 309 Nr. 9 lit. a) BGB.

Zusätzlich dazu entfällt die Möglichkeit, den Vertrag (bspw. Abonnements) nach Ablauf der ersten zwei Jahre automatisch um ein Jahr zu verlängern. Erlaubt ist lediglich eine automatische Verlängerung auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall muss dem Verbraucher aber das Recht eingeräumt werden, das auf unbestimmte Zeit verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, § 309 Nr. 9 lit. b) BGB.

Der neue § 309 Nr. 9 c) BGB sieht zudem vor, dass ab 01. März 2022 Kündigungsfristen von über einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer unwirksam sind.

Kündigung per Klick

Unternehmen, die Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern über die eigene Internetseite schließen, müssen rechtzeitig umfangreiche technische Änderungen an ihrem Internetauftritt vornehmen. Denn ab 01. Juli 2022 besteht die Pflicht, dem Verbraucher die Kündigungsmöglichkeit per Button anzubieten, § 312 k BGB. Damit soll Verbrauchern eine einfache Möglichkeit der Vertragskündigung eingeräumt werden.

Der Button muss -wie das Impressum- ständig erreichbar sein, gut lesbar und eindeutig beschriftet sein (bspw. „Verträge hier kündigen“). Der Button muss auf eine Bestätigungsseite führen, bei der der Verbraucher folgende Angaben tätigen kann:

  • Art der Kündigung
  • bei einer außerordentlichen Kündigung zum Grund der Kündigung
  • Angaben zur Identifizierbarkeit des kündigenden Verbrauchers
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher.

Darüber hinaus muss eine gutlesbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche (bspw. Button mit der Beschriftung „jetzt kündigen“) vorhanden sein, über die der Verbraucher den Vertrag schließlich kündigen kann.

Sowohl Bestätigungsseite als auch beide Buttons müssen ständig verfügbar und unmittelbar zugänglich sein.

Der Verbraucher muss seine Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. Computer, Smartphone, etc.) speichern können, und zwar in einer Form, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher darüber hinaus auf elektronischem Wege (bspw. per E-Mail) eine Kündigungsbestätigung zu übersenden. Die Kündigungsbestätigung muss enthalten:

  • Inhalt der Kündigung
  • Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung
  • Beendigungszeitpunkt des Vertrags.

Hier gilt die Vermutung, dass dem Verbraucher die Kündigung unmittelbar nach Anklicken der Kündigungsschaltfläche zugegangen ist.

Macht der Verbraucher keine Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Vertrags, gilt der früheste Beendigungszeitpunkt.

Konsequenz bei Missachtung der Neuerungen

Setzt der Unternehmen die oben genannten Maßnahmen nicht oder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen um, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Daneben bleibt die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

Wichtig!

Die Regelungen zur Kündigung per Button tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft, gilt dann aber auch für Altverträge, § 60 des Art. 229 EGBGB.

Meine Empfehlung

Unternehmer, die mit Verbrauchern Dauerverträge (Abonnements, etc.) schließen, sollten ihre Allgemeinen Geschäfsbedingungen auf Änderungsbedarf überprüfen. Abtretungsklauseln sollten vermieden, Kündigungsklauseln ggfs. überarbeitet werden.

Unabdingbar (auch für Altverträge) ist, dass technisch die Kündigungsmöglichkeit via Kündigungsbutton implementiert wird und dem Kunden eine Kündigungsbestätigung zugesendet werden kann. Noch nicht abschließend geklärt ist, was unter einer „Webseite“ zu verstehen ist. Daher empfiehlt es sich auch mobil- und konsolenoptimierte Seite entsprechend anzupassen.

Verstößt der Unternehmen gegen die genannten Regelungen, riskiert er die fristlose Kündigung des Vertrags. Zudem handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der ggfs. kostenaufwändig abgemahnt werden kann.

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der Änderungen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

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