Google-Anzeige: Irreführung durch Marke in Subdomain
Mit Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 209/16, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Irreführung im Sinne des UWG vorliegt, wenn bei der Eingabe einer Marke in der Google-Suche eine Anzeige mit einem Linkhinweis, der als Subdomain die Marke enthält, erscheint. Dieser Link jedoch auf eine Internetseite führt, die überwiegen andere Marken anbietet.
Vorliegend hatten zwei Parteien, die Büroartikel über das Internet vertreiben, miteinander gestritten. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, weil diese mit einer bestimmten Markenware im Rahmen einer Google-Anzeige warb, über die Subdomain, die den Markennamen enthielt, jedoch lediglich eine Seite vorgehalten wurde, auf der sich 5 Produkte der betroffenen Marke befanden und weitestgehend andere Marken vertrieben wurden. Die Antragstellerin hielt dies wettbewerbsrechtlich für eine Irreführung. Das Gericht erließ insoweit eine einstweilige Verfügung wegen Irreführung im Sinne von § 5 UWG gegen die Antragsgegnerin, die Berufung einlegte.
Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung jedoch als unbegründet zurück und bestätigte die Irreführung. Es urteilte, dass die Werbeanzeige tatsächlich eine Irreführung im Sinne von § 8 I, III, 1, 3 und 5 UWG darstelle. Die Werbung sei geeignet bei dem angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über den Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Der Internetnutzer erwarte, dass die Antragsgegnerin über den Link eine Seite anbiete, auf der ausschließlich oder zumindest überwiegend (also zu mehr als 50 %) die genannten Markenartikel angeboten würden. Dies träfe allerdings tatsächlich gar nicht zu, so dass eine Irreführung zu bejahen sei.
Für die Beurteilung einer Werbeaussage komme es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehrskreis die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige verstehe. Ein Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine einen ihm bekannten Markennamen eingebe, wolle naturgemäße Informationen oder Angebote zu dem spezifischen Produkt haben. Insbesondere die Verwendung des Markennamens in der Subdomain verstärke den Eindruck, dass auf der verlinkten Seite hauptsächlich diese Markenprodukte angeboten werden würden.
Diese Erwartungshaltung könne die Antragsgegnerin jedoch nicht erfüllen, da sie lediglich 5 Artikel der Marke auf der Subdomain anbot, während sie zugleich 55 weitere Produkte (Haftzettel) von anderen Fabrikaten zum Verkauf bereit hielt. Das Gericht kam insoweit zu der Entscheidung, dass die Werbung auch geeignet sei, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Damit handelte es sich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des UWG.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de