Haftung beim Pishing
Sind Sie Opfer einer Pishing Attacke geworden?
Beim sog. Pishing oder Pharming handelt es sich um eine Onlinebetrugsvariante. Dabei werden häufig ahnungslose Bankkunden durch gefakte Internetseiten aufgefordert Transaktionsnummern für Bankaktivitäten herauszugeben. Die Täter räumen anschließend das Konto mittels Auslandsüberweisungen leer.
Wer haftet nun in einem derartigen Fall von Pishing?
Bis zum 30.09.2009 musste der betrogene Bankkunde den Schaden einer Pishing-Attacke selber tragen. Seit einer Gesetzesänderung hat sich die Haftungssituation beim Pishing jedoch zugunsten des Betrogenen erheblich geändert. Gemäß § 675 u BGB hat der Zahlungsdienstleister, folglich die Bank, gegen den Kunden beim Pishing keinen Anspruch mehr auf Erstattung getätigter Aufwendungen (ausgeführte Überweisungen), wenn und soweit ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt. Die Bank ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und ggfs. das Konto wieder auf den Stand ohne unautorisierte Belastung zu bringen. Die Haftung des Kunden ist bei Fahrlässigkeit dagegen auf € 150,00 beschränkt. Lediglich bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden muss dieser für die entstandenen Aufwendungen einer Pishing-Attacke der Bank haften. Wann beim Pishing ein Verhalten des Kunden als grob fahrlässig eingestuft werden kann, muss einzelfallbezogen entschieden werden.
Sind Sie Opfer einer Pishing-Attacke geworden, stehen wir Ihnen gerne mit rechtlichem Rat zur Seite.