IT-Recht aktuell

Filesharing: Keine Haftung für vollj. Besuch und volljährige Mitbewohner einer WG

Der Bundesgerichtshof hat am 12.Mai 2016 sechs weitere Urteile zu dem Thema „Haftung für Filesharing“ gesprochen.

Erfreulicherweise betraf ein Filesharing -Verfahren (Az. I ZR 86/15) die Sachverhaltskonstellation, dass volljährige Besucher der Anschlussinhaberin als Täter für das Filesharing in Betracht kamen. Insoweit ist nun höchstrichterlich geklärt, inwieweit ein Anschlussinhaber anlasslos für Filesharing von volljährigen Besuchern oder volljährigen Mitbewohner haftet. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen I ZR 86/15 war die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie nahm die Beklagte als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks (Filesharing) auf den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich, indem sie vor Gericht mitteilte, ihre in Australien lebende Nichte und deren Freund hätten im Rahmen eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router Filesharing begangen. Erstinstanzlich unterlag die Klägerin. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Das Landgericht Hamburg hingegeben verurteilte die Beklagte im Rahmen der Berufungsinstanz jedoch antragsgemäß auf Ersatz der Abmahnkosten wegen Filesharing.

Der Bundesgerichtshof hat nun das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hamburg wieder hergestellt. Die Anschlussinhaberin haftet danach folglich nicht auf Ersatz der Abmahnkosten wegen der Rechtsverletzung durch Filesharing. Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Beklagte nicht als Störerin wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung hafte. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich die fehlende Belehrung des Besuchs über ein Filesharing -Verbot, zur Last gelegt werden könne. Der Bundesgerichtshof kommt im Rahmen des Urteils jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beklagten eine entsprechende Belehrung über ein Filesharing – Verbot ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar war.

Fazit: Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. Er haftet folglich nicht anlasslos für Filesharing seiner Gäste oder Mitbewohner.

Vorinstanzen:

AG Hamburg – Urteil vom 8. Juli 2014 – 25b C 887/13

LG Hamburg – Urteil vom 20. März 2015 – 310 S 23/14

Quelle: Pressemitteilung BGH 87/2016 v. 12.05.2016

« Alle Artikel anzeigen