IT-Recht aktuell

Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Mit Urteil vom 06.09.2019 hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 101/19.KO) die Klage eines Lehrers abgewiesen, der auf Entfernung von Fotos seiner Person aus einem Schuljahrbuch geklagt hatte.

Der Sachverhalt:

Der an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium tätige Studienrat ließ sich im Rahmen eines Fototermins mit zwei Schulklassen fotografieren. Die Schule nutzte dieses Fotografien, wie in der Jahren zuvor auch, in einem Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst der jeweiligen Lehrkräfte.

Der Kläger beanstandete diese Verwendung mit dem Argument, er habe dieser nicht zugestimmt, den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er darüber hinaus nicht gekannt.

Das beklagte Land hielt dem Kläger entgegen, dieser habe durch seine Teilnahme an dem Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Ihm sei die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos bekannt gewesen. Es liege jedenfalls kein unrechtmäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Lehrers vor.

Das Urteil:

Das VG Koblenz wies die Klage als unbegründet ab.

Das Gericht verneinte den Anspruch und kam zu dem Ergebnis, dass kein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers, weil die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch bei Veranstaltungen von lokaler oder regionaler Bedeutung. Der Kläger sei dagegen „nur“ in seiner Sozialsphäre tangiert.

Das Gericht führte weiter aus, dass selbst wenn man eine Einwilligung für erforderlich gehalten hätte, der Kläger diese jedenfalls konkludent erklärt habe. Schließlich habe er an dem Termin teilgenommen und wissen müssen, dass die Schule die Fotos in der Vergangenheit für Klassenbücher genutzt hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 33/2019 v. 23.09.2019

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