IT-Recht aktuell

KI-Anwendungen und Urheberrecht

Unternehmen setzen zunehmend KI-basierte Tools ein, um Mitarbeiter*innen zu unterstützen. Neben der am 01.08.2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung, die den Einsatz von KI reguliert, gibt es jedoch noch weitere Haftungsfallen, die drohen, wenn Mitarbeiter*innen ohne entsprechende Weisungen und Schulungen KI-Tools einsetzen. Der nachfolgende Artikel befasst sich insoweit mit dem Thema Urheberrecht.

I. Hintergrundwissen Urheberrecht

Basis des deutschen Urheberrechts ist das sog. Schöpferprinzip. Das Schöpferprinzip im dt. Urheberrecht besagt, dass der Urheber eines Werkes die natürliche Person ist, die das Werk durch seine persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Dieses Prinzip ist zentral für das dt. Urheberrecht, da es die Rechte und Ansprüche des Schöpfers an seinem Werk schützt.

Aus dem Schöpferprinzip ergeben sich folgende Implikationen:

1. Urheberrechtsschutz

Der Urheber hat u.a. das exklusive Recht, das von ihm geschaffene Werk zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Geschützt werden die kreativen und wirtschaftlichen Interessen des Schöpfers.

2. Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den wirtschaftlichen Rechten hat der Urheber auch Urheberpersönlichkeitsrechte, die ihm die Anerkennung seiner Urheberschaft und den Schutz seiner Integrität als Schöpfer des Werkes garantieren.

3. Übertragbarkeit

Der Urheber kann seine Rechte in Form von Nutzungsrechten an Dritte übertragen, jedoch bleibt er in der Regel der rechtliche Schöpfer des Werkes. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist folglich nicht übertragbar.

Aus dem Schöpferprinzip ergibt sich also, dass Urheber nur eine natürliche Person sein kann, weil eine menschliche schöpferische Leistung erforderlich ist.

Üblicherweise kommt nur Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz zu, so dass bspw. banale Bedienungsanleitungen nicht vom Anwendungsbereich des UrhG erfasst sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Lichtbilder sind bspw. stets urheberrechtlich geschützt, d.h. selbst ein zufälliger Schnappschuss ist geschützt. Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von geschützten Werken. Dies sind bspw. Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, Lichtbildwerke, Werke bildender Künstler, etc..

Bei einer Verletzung seiner Rechte stehen dem Urheber verschiedene Rechte zu. Er kann u.a. Auskunft über die Verwendung des Werkes, Unterlassung der Verletzungshandlung und Schadenersatz verlangen. Urheberrechtstreitigkeiten sind teuer. Der Streitwert eines Unterlassungsanspruches bei der Verwendung eines Lichtbildes beträgt nicht selten EUR 6.000,00 pro Lichtbild. Bei der Frage nach Schadenersatz wird häufig auf übliche Lizenzgebühren für die Rechteeinräumung abgestellt. Fehlt die Urheberrechtsbezeichnung erhält der Verletzte in der Regel einen 100%igen Aufschlag auf den Schadenersatz.

II. Mögliche Rechtsverletzungen bei der Verwendung von KI

1. Das Training von KI-Modellen

Um Output liefern zu können, müssen KI-Modelle zunächst vom Anbieter mit einer großen Menge an Daten trainiert werden. Häufig nutzen Anbieter wie OpenAI Webcrawler, die das Internet durchsuchen, um ihr KI-Modell zu trainieren. Im Rahmen dieses Trainings werden also Daten (Inhalte, Texte, Lichtbilder, etc.) Dritter analysiert und gespeichert, um das KI-Modell zu trainieren. Es findet ein sog. Text und Data Mining statt. Text- und Datamining ist die automatisierte Analyse von digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Da das Recht der Vervielfältigung allein beim Urheber  oder Rechtsinhaber liegt, wäre es also unmöglich KI zu trainieren. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erlaubt § 44b UrhG das Text- und Datamining im vorgenannten Sinne. Erlaubt ist in diesem Zusammenhang auch die dazu notwendige Vervielfältigung.

Das Training einer KI-Anwendungen unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach deutschem Recht also grundsätzlich ohne entsprechende Lizenzrechte zulässig. Nach Abschluss des Trainings müssen die Daten allerdings wieder gelöscht werden.

Also kein Grund zur Sorge? Dies Annahme wäre verfrüht, denn dem Urheber (oder Rechtsinhaber) steht gemäß § 44b Absatz 3 UrhG das Recht zu, das Text- und Datamining zu verbieten. Die Nutzung des Werkes ist also nur erlaubt, wenn sich der Rechtsinhaber diese nicht vorbehalten hat. Eine Besonderheit gibt es dazu: Der Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (bspw. durch eine robots.tx-Datei).

Werden beim Training von KI-Modellen trotz Nutzungsvorbehalt geschützte Inhalte Dritter vervielfältigt, liegt eine Urheberrechtsverletzung des für das Training verantwortliche Unternehmen vor. Ob Nutzer für das rechtswidrige Training verantwortlich gemacht werden können, erscheint fraglich.

2. Der Input / Prompt

Auch der Input des Nutzers eines KI-Tools (Prompt) kann urheberrechtlich geschützt sein. Kopiert bspw. ein Mitarbeiter ein Foto aus dem Internet, um dieses als Prompt über eine KI-Anwendung bearbeiten zu lassen, handelt es sich um eine rechtswidrige Vervielfältigung. Auch in diesem Fall wird als das Urheberrecht des Rechtsinhabers tangiert. Das Risiko vom Rechtsinhaber belangt zu werden, dürfte aber aus tatsächlichen Gründen eher gering sein.

3. Die Verwendung des KI-Erzeugnisses

Grundsätzlich sind KI-generierte Erzeugnisse nicht urheberrechtlich geschützt, da sie keine menschlichen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts darstellen. Wie oben dargestellt, erfordert das Urheberrecht in Deutschland eine menschliche geistige Schöpfung. Das hält Anbieter von KI-Anwendungen wie ChatGPT allerdings nicht davon ab, ihren Nutzern vermeintliche Nutzungsrechte einzuräumen.

Anders ist die Rechtslage lediglich zu bewerten, wenn die KI wirklich nur als technisches Hilfsmittel verwendet wird, die eigentliche Schöpfung aber beim Verwender der KI liegt. Der Anwendungsbereich dürfte relativ klein sein, da Wesensmerkmale von KI die Fähigkeit der Ableitung und ein gewisser Grad an Autonomie sind.

Problematisch können aber KI-Erzeugnisse sein, die urheberrechtlich geschützten Werken sehr ähnlich sind. Das ist bspw. bei sog. Deep Fakes der Fall, denn dem Urheber steht nicht nur das Recht der Vervielfältigung, sondern auch das Recht der Bearbeitung des von ihm geschaffenen Werkes zu. Die Bearbeitung selbst ist übrigens bei vielen Werkarten nicht das Problem. Problematisch ist aber die Veröffentlichung und Verwertung dieser bearbeiteten oder umgestalteten Werkes. So sieht § 23 Abs. 1 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von Werken nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (Deep Fakes von Personen verletzen im Übrigen nicht nur die Urheberrechte des Fotografen des Ursprungsfotos, sondern auch das Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person). Bei bestimmten Leistungen kann aber auch schon die alleinige Bearbeitung problematisch sein. Handelt es sich bspw. um die Verfilmung eines Werkes, bedarf schon die Herstellung der Bearbeitung die Zustimmung des Urhebers. Gleiches gilt bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes.

Generieren Sie bspw. über eine KI ein Bild, das Andy Warhols Campbell`s Soup sehr ähnlich sieht und verwerten oder veröffentlichen dieses, liegt ohne entsprechende Rechteeinräumung eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei der Frage zwischen der zulässigen freien Bearbeitung und der zustimmungspflichtigen Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG kommt es auf den Abstand zwischen dem KI-generierten Erzeugnis und dem ursprünglichen Werk an. Die Abgrenzung ist oft schwierig und die Entscheidung obliegt letztendlich dem entscheidenden Gericht.

Wegen der vorgenannten Problematik sollte vor der Verwendung des Outputs stets sorgfältig geprüft werden, ob dieser gegen Urheberrechte Dritter verstößt.

Die Problematik ergibt sich im Übrigen nicht nur im Urheberrecht. KI-Output kann insoweit auch gegen Markenrechte Dritter verstoßen.

III. Fazit

Der Umgang mit KI-Tools sollte sensibilisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten werden. Unternehmen sollten darüber hinaus Weisungen und / oder Richtlinien zum Umgang mit KI-Anwendungen verabschieden. Benötigen Sie Unterstützung bei der Verwendung von KI-Anwendungen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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