LG Aachen: Keine Firmenfortführung durch Nutzung des bisherigen Firmennamens auf einer Internetplattform
In seinem Urteil vom 08.05.2009 (Az.: 6 S 226/08) hat das Landgericht Aachen entschieden, dass eine Firma nicht durch die bloße Nutzung einer Internetplattform mit dem Firmennamen fortgeführt wird.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Kaufpreisrückzahlung. Ursprüngliche Vertragspartnerin des Klägers war die Fa. xxxxxxx GmbH. Diese Firma wurde nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Der Kläger ging davon aus, dass die Beklagte die Firma fortführe, denn schließlich nutze sie den Namen xxxxxxx GmbH auf der Internetplattform www.xxxxxxx.de.
Das LG Aachen vertrag insoweit die Auffassung, dass dies nicht ausreiche um eine Firmenfortführung nach § 25 HGB zu begründen. Eine Firmenfortführung läge dann vor, wenn der Erwerber unter der alten Firma (weiterhin) am Markt auftrete. Voraussetzung dafür sei u.a., dass auch der Firmennamen den gem. § 19 HGB erforderlichen Rechtsformzusatz führe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagte sei unstreitig nie mit dem Rechtsformzusatz GmbH aufgetreten. Die Nutzung der Internetplattform stelle ebenfalls keine Fortführung im Sinne des § 25 HGB. Das Gericht ist der Ansicht, bei der Internetplattform handele es sich lediglich um das „Geschäftslokal“, in welchem die Beklagte ihre Waren anbiete. Nicht jede von Gewerbetreibenden und Freiberuflern verwandte Bezeichnung stelle eine Firma im rechtlichen Sinne dar. Vielmehr handele es sich dabei um werbewirksame „Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen, welche nur das Handelsgeschäft bzw. Geschäftslokal bezeichnen, nicht jedoch den Unternehmensträger.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 25 HGB lehnte das LG Aachen ebenfalls ab. Voraussetzung für eine Analogie sei das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe aber trotz Kritik an der Regelung im Rahmen der Handelsrechtsreform keinen Anlass zu einer Neufassung der Vorschrift gesehen. Eine planwidrige Regelungslücke liege demnach nicht vor.
Quelle: LG Aachen, Urteil vom 08.05.2009, Az. 6 S 226/08