LG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung unwirksam
Bereits unter dem 11.03.2015 hat das Landgerichts Düsseldorf ein interessantes Urteil (12 S 21/14) zum Thema Filesharing erlassen. Im Rahmen des Urteils kommt das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die gerichtlich geltend gemachten Kosten in Höhe von € 651,80 für die außergerichtliche Abmahnung beim Filesharing nicht von dem Abgemahnten zu zahlen sind, da die im Jahr 2010 ausgesprochene Abmahnung wegen Filesharing eines Films unwirksam war.
Grundsätzlich bejahte das Gericht eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten, verneinte aber dennoch den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, da die Filesharing Abmahnung inhaltlich nicht den Mindestvoraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG (alte Fassung) entspreche.
Als maßgeblichen Zeitpunkt stellte das Gericht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Filesharing Abmahnung ab. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setze der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Bereich Filesharing insoweit voraus, dass sich aus der Abmahnung
- die Sachbefugnis (Berechtigung des Abmahnenden)
- der konkrete Verletzungsvorwurf
- der dazugehörige Sachverhalt und
- der Name des Verletzers
ergebe.
Im Rahmen des streitgegenständlichen Falles ließ die Zedentin zur Berechtigung vortragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Verwertungsrechten im Sinne von § 15 UrhG um Rechte handelt, die dem Urheber des Werkes selbst zustehen. Nutzungsrechte sind hingegen Rechte im Sinne des § 31 UrhG, die Dritte in der Regel von dem Urheber selbst eingeräumt erhalten. Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass schon die Behauptung, die Zedentin sei Nutzungs- und Verwerterechteinhaberin falsch sei, denn dem im Filesharing-Prozess vorgelegten Lizenzvertrag sei zu entnehmen, dass diese lediglich über ausschließliche „Videorechte“ und damit gerade nicht Verwertungsrechte verfügte. Das Gericht kam damit zu dem Ergebnis, dass es dem Abgemahnten daher schon nicht möglich gewesen sei, die Berechtigung des Abmahners zu prüfen.
Weiter monierte das Gericht, dass der Tatvorwurf „Filesharing“ nur unvollständig vorgetragen worden sei. So habe die Rechteinhaberin lediglich allgemein auf Peer-to-Peer Netzwerke verwiesen. Das konkrete Netzwerk über das Filesharing betrieben worden sein soll, hatte die Rechteinhaberin allerdings nicht konkret bezeichnet. Auch insoweit hätte der Abgemahnte den Tatvorwurf „Filesharing“ gar nicht überprüfen können.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2015/12_S_21_14_Urteil_20150311.html