LG Düsseldorf: Kein Unterlassungsanspruch bei Nutzung einer käuflich erworbenen Fototapete
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. April 2023, Az. 2 O 129/22, die Auffassung vertreten, der Erwerber einer Fototapete müsse keine gesonderten Nutzungsrechte erwerben, wenn die Fototapete im Rahmen von Werbeauftritten im Internet zu sehen sei.
Geklagt hatte eine von einem Berufsfotografen gegründete GmbH nach dem Recht der Britisch Kolumbia (nachfolgend Klägerin). Grund für die Klage waren Innenaufnahmen eines Hotelunternehmens im Internet auf denen die Fototapete abgebildet war. Die GmbH vertrat die Auffassung, es handle sich um eine Urheberrechtsverletzung. Zwar habe der Berufsfotograf autorisierten Herstellern erlaubt, die Fotos für Fototapeten zu nutzen und diese zu verkaufen. Die Klägerin bestritt jedoch im Rahmen des Prozesses, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fototapete um eine dieser autorisierten Fototapeten handle.
Die Beklagte behauptete, sie habe die Tapete von einem autorisierten Tapetenhersteller erworben. Im Übrigen gehöre zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Tapete auch, dass ein Hotelunternehmen mit der erworbenen Fototapete für seine Innenräume werben dürfe.
Das LG Düsseldorf wies die Klage der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz als unbegründet ab.
Zwar seien die Lichtbilder des Berufsfotografen im Internet durch Veröffentlichung der tapezierten Räumlichkeiten öffentlich zugänglich gemacht worden, ein Eingriff in die Nutzungsrechte scheitere jedoch, weil die Beklagte mit dem Erwerb der Tapete ein einfaches Nutzungsrecht erfworben habe, das auch das Recht umfasse mit den eigenen Räumen im Internet zu werben. Das einfache Bestreiten des Erwerbs bei einem autorisierten Händler durch die Klägerin wies das LG Düsseldorf als unzulässig zurück. Da die Klägerin von dem Fotografen selbst vertreten wurde, hätte dieser Kenntnis von Vertriebswegen und könne sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Das Gericht unterstellte daher den rechtmäßigen Erwerb der Tapete bei einem autorisierten Händler.
Darüber hinaus entschied das Gericht (ander als das LG Köln), dass die vertragsgemäße Nutzung der Fototapete auch die Vervielfältigung der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern von Räumen umfasse. Von dem Erwerber einer Tapete könne nicht erwartet werden, dass dieser Lichtbilder retouschiert, um erworbene Tapeten unkenntlich zu machen. Eine Wandtapete präge eine Räumlichkeit. Wäre der Eigentümer der Räumlichkeit gezwungen, die Tapete im Rahmen von Werbung zu retouschieren, würde er sich zu Recht in der Öffentlichkeit der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeit nicht der Realität entsprechend zu bewerben. Das Gericht kam auch im Hinblick auf Privatpersonen zu der Einschätzung, dass niemand erwarten könne, dass eine im Hintergrund sichtbare Fototapete auf Fotos bspw. von Familienfeiern retouschiert werden müssten. Es sei auch als branchenüblich anzusehen, dass keine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern der Fototapete ausgestatteten Räumlichkeiten gezahlt würde.
Jedenfalls aber stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Den autorisierten Händlern sei das Recht eingeräumt worden Fototapeten zu erstellen. Es sei insoweit vorhersehbar, dass diese Fototapebten untrennbar mit Wänden verbunden werden würden. Die Kläger hätte daher auch davon ausgehen müssen, dass Lichtbilder der Räume öffentlich zugänglich gemacht werden würden.
Quelle: https://koetzfusbahn.de/wp-content/uploads/LG_Duesseldorf_Koetz_Fusbahn.pdf