LG Köln: Bezeichnung als „Adressbuchbetrüger“ ist zulässige Meinungsäußerung
Laut Urteil des LG Köln (28 O 703/07) vom 02.02.2011 stellt die Titulierung „Adressbuchbetrüger“ eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Verklagt worden war der Betreiber einer Internetseite, der vor der Klägerin als „Adressbuchbetrügerin“ warnte. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Firma, die Unternehmen anschreibt, damit diese einen kostenpflichtigen Eintrag buchen.
Das Gericht stellte insofern fest, dass die Grenze der zulässigen Meinungsfreiheit nicht überschritten sei. Zwar bestehe die Möglichkeit einer strafrechlichen Relevanz, ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei aber dennoch zu verneinen, da die subjektive Wertung des Beklagte im Vordergrund stünde.
Quelle: LG Köln, Urteil vom 02.02.2011, 28 O 703/07