Mangelhafte Versandkostenangabe bei Internetangebot
Bereits mit Beschluss vom 13.04.2010 (5 W 62/10) hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass die unvollständige Angabe von Versandkosten für den Versand von Waren in das Ausland bei einem Internetangebot einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein kleingewerblicher Händler hatt in seinem Internetangebot hinsichtlich der Versandkosten angeführt: „Versand nach: Europa. Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage.“ Die Versandkosten für Versendungen in die EU und die Schweiz hatte dabei aufgeführt, die Versandkosten für die weltweite Versendung allerdings nicht.
Für diesen Verstoß wurde er seitens eines Konkurrenten abgemahnt. Hiergegen wehrte sich der Händler und bekam Recht. Das Kammergericht beurteilte den Verstoß als Bagatellverst0ß. Das deutschsprachige Angebot des Händlers sei in erster Linie für Inländer und deutschsprachige Ausländer gedacht. Die diesbezüglichen Versandkosten seien ausreichend dargestellt. Eine Irreführung über weltweite Versandkosten läge nicht vor.
Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, 5 W 62/10