IT-Recht aktuell

Nachteile einer selbstverfassten Abmahnung

Mit Urteil vom 10. Januar 2012 (Az. 11 U 36/11) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung dann nicht vom Gegner erstattet werden müssen, wenn der Verletzte zunächst ohne Rechtsanwalt eine Abmahnung verfasst und versendet hat.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Gegenstand des Streits war die Übernahme einiger Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin auf der Internetseite der Beklagten. Die Klägerin wandte sich darauf hin zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts an die Beklagte. Nachdem die Parteien sich nicht einigen konnten, schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein. Dieser forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 900,00.

Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt am Main entschied. Das Gericht führte insoweit aus, es gäbe zwar einen Anspruch des Verletzten auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Dies allerdings nur, soweit die Abmahnung berechtigt sei. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur, wenn sie objektiv erforderlich sei, um dem Abgemahnten den kostengünstigstens Weg aus dem Konflikt zu zeigen.

Dieser Zweck sei aber bereits durch das außergerichtliche Schreiben der Klägerin erreicht worden. Eine Wiederholung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sei insoweit gerade nicht mehr „erforderlich“ gewesen, so dass auch kein Kostenerstattungsanspruch bestünde.

Quelle:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnungen-Gericht-praezisiert-Regeln-fuer-Kostenuebernahme-1444446.html

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