IT-Recht aktuell

BGH urteilt zur Bewertungsplattform Jameda

Mit Urteil vom 01.03.2016 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 34/15) Stellung zu den Pflichten eines Bewertungsportals (hier Jameda) Stellung genommen.

Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen die Bewertung eines anonymen Nutzers. Der Nutzer hatte eine Gesamtnote von 4,8 vergeben. Diese Benotung beruhte unter anderem auf den Noten „6“ für die Kategorie „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Zahnarzt hatte bestritten, dass er den Nutzer überhaupt behandelt hat.

Der Kläger hatte Jameda vorgerichtlich zur Entfernung der Bewertung aufgefordert. Jameda konfrontierte den Autor der Bewertung mit der Beanstandung. Die Antwort des Autors leitete Jameda dem Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter und beließ die Bewertung im Portal.

Mit der Klage verlangte der Zahnarzt von Jameda die Verbreitung der Bewertung zu unterlassen. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Klage im Rahmen der Berufungsinstanz zurück. Der für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH stellte fest, dass es sich bei der Bewertung jedenfalls nicht um eine eigene Behauptung der Beklagten handle, da sich diese die Bewertung nicht zu eigen gemacht hätte. Insoweit hafte Jameda nur, wenn zumutbare Prüfpflichten verletzt worden seien. Deren Umfang richte sich allerdings nach dem Einzelfall. Maßgeblich sei bei der Beurteilung das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Portalbetreibers sowie der Funktion des betriebenen Dienstes zu. Der BGH führte ferner aus, dem Diensteanbieter dürften keinerlei Prüfpflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden.

Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts habe Jameda die Jamenda obliegenden Prüfpflichten verletzt, denn aufgrund der Möglichkeit, die Bewertungen anonym abzugeben, sei die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen verstärkt worden. Jameda hätte die Beanstandung des Arztes daher an den Bewerter weiterleiten und diesen dazu anhalten müssen, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und anhand von Unterlagen nachzuweisen. Zudem hätte Jameda diejenigen Unterlagen und Informationen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, an den Kläger weiterleiten müssen. Im Rahmen der Zurückweisung wird den Parteien nun die Gelegenheit gegeben zu den von Jameda ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorgetragen.


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Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/2016 des BGH vom 01.03.2016

 

 

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