IT-Recht aktuell

Österr. Datenschutzbehörde: Nutzung v. Google Analytics mit Standardsvertragsklauseln in der alten Fassung unzulässig

Die Österreichische Datenschutzbehörde hat mit Teilbescheidspruch vom 22.12.2021 (GZ: D155.027 2021-0.586.257) entschieden, dass die Nutzung des Tools „Google Analytics“ mit den Standardvertragsklauseln (alte Fassung) nicht rechtens ist.

Die Behörde stellte im Rahmen eines Datenschutzbeschwerdeverfahrens fest, dass durch Implementierung des Tools „Google Analytics“ personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in Form von einzigartigen Nutzer-Identifikations-Nummern, IP-Adresse und Browserparameter) an die Google LLC mit Sitz in den USA übermittelt wurden. Zwar hatte das Google Analytics nutzende Unternehmen Standardvertragsklauseln (a. F.) mit Google abgeschlossen. Die Behörde kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese keine Garantie für ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 44 DSGVO bei der Nutzung von Google Analytics seien, da Google als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von 50 U.S. Code § 1881 (b) (4) zu qualifizieren sei und insoweit der Überwachung durch US-Geheimdienste gemäß 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702“) unterliege. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass die Maßnahmen, die bei der Nutzung von Google Analytics zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffen worden seien, nicht effektiv seien, denn eine Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeit durch US- Nachrichtendienste werde damit nicht beseitigt.

Im Ergebnis verneinte die Behörde folglich das angemessene Schutzniveau im Sinne von Art. 44 DSGVO im Rahmen der Nutzung von Google Analytics.

Quelle: Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM NRW), Westfälische-Wilhelms-Universität Münster.

 

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