OLG Düsseldorf: Bestellbutton für kostenpflichtige Abos bei Facebook und Instagram sind rechtswidrig
Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Meta Platforms Ireland Limited (Meta) als Anbieter von Facebook und Instagram auf Unterlassung verurteilt, weil die Schaltflächen (Button) zum Abschluss des entgeltlichen Abonnements gegen geltendes Recht verstoßen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. wegen des kostenpflichtigen Abomodells von Meta. Nutzer, die EUR 9,99 im Monat zahlen, erhalten von Meta die Zusage „Wir verwenden deine Informationen dann nicht, um dir Werbung anzuzeigen“.
Die Bestellbutton zum Abschluss eines derartigen Abonnements sind von Meta mit den Begriffen „Abonnieren“ und „weiter zur Zahlung“ beschriftet. Diese Beschriftungen genügen laut OLG Düsseldorf nicht den rechtlichen Anforderungen. Gemäß § 312j BGB sind Schaltflächen zum Bestellen kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen eindeutig zu beschriften, bspw. mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“.
Rechtsfolge ist laut Gesetz, dass kein wirksamer Vertrag zwischen dem Nutzer und Meta zustande gekommen ist.
Unternehmen, die im elektronischen Rechtsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließen, sollten die von ihnen genutzten Schaltflächen prüfen und ggfs. überarbeiten. Handelt es sich um kostenpflichtige Leistungen muss der jeweilige Button eindeutig und zweifelsfrei beschriftet werden. Dem Nutzer muss auf Anhieb klar sein, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.