OLG Düsseldorf: Pauschaler Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs in vorformulierter Vertragsstrafenabrede verstößt gegen AGB-Recht
Mit Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22, hat das OLG Düsseldorf Stellung zu einer vorformulierten Unterlassungserklärung genommen und im Ergebnis angenommen, dass diese wegen der Formulierung „unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ gegen AGB-Recht verstößt.
Hintergrund
Die Klägerin hatte Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung geltend gemacht. Im Oktober 2014 wurde der Beklagten auf einer Messe in Düsseldorf ein – unter dem Briefkopf einer Rechtsanwaltskanzlei verfasstes – englischsprachiges Abmahnschreiben ausgehändigt, in dessen Rahmen es um die Verletzung von Patentrechten ging. Der Beklagten wurde darin u.a. die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine beigefügte englischsprachige Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Sie sah unter Wiedergabe der Patentansprüche eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Benutzens, des Besitzes oder des Imports vor sowie weitere Verpflichtungen in Gestalt von Ansprüchen auf Rechnungslegung, Entschädigung, Vernichtung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte unterzeichnete die Unterlassungserklärung in abgewandelter Form, nämlich auf die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung beschränkt und mit einem zusätzlichen Einleitungssatz zur Rechtsverbindlichkeit versehen. Die übrigen Bestandteile in Gestalt der Regelungen zur Rechnungslegung, Entschädigung, Vernichtung, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und zum Gerichtsstand strich sie ersatzlos. Übersetzt enthielt die Unterlassungserklärung auch den Passus „Unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung [alternative Übersetzung: Nichteinhaltung] – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – es zu unterlassen …“.
Im Februar 2018 kam es nach Ansicht der Klägerin zu einer Verletzung der Unterlassungserklärung, die den Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 für zwei Zuwiderhandlungen gerichtlich geltend machte. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte schließlich antragsgemäß auf insgesamt EUR 380.000,00 nebst Zinsen.
Das Urteil des OLG Düsseldorf
Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten entschied. Das OLG hob das Urteil in der Berufungsinstanz auf und wies die Klage der Klägerin vollumfänglich ab.
Anwendbarkeit von AGB-Recht
Es kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen sei. Diese sei von der Klägerin als Verwenderin im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt und nicht im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Unterlassungserklärung sei vorformuliert und nicht ad hoc in der Vertragsverhandlung formuliert worden. Die Streichung führe nicht dazu eine anderweitige Bewertung vorzunehmen.
Unangemessene Benachteiligung
Die Vertragsstrafenabrede benachteilige die Beklagte wegen des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs zudem unangemessen im Sinne von § 307 BGB und sei daher unwirksam. Sie weiche von einem wesentlichen Grundgedanken ab, ohne dass dies wegen besonderer Umstände gerechtfertigt wäre.
Der Bundesgerichtshof habe nämlich bereits im Jahr 2001 klargestellt, dass ein bürgerlich rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe nicht mehr anerkannt werden könne. Es müsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden, ob einzelne Taten, soweit sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellten, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln seien (BGH, NJW 2001, 2622, 2624 – Trainingsvertrag). Dies habe zur Folge, dass durch Auslegung ermittelt werden müsse, ob einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellten, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln seien.
Das OLG Düsseldorf stellt insoweit fest, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Formulierungen sichergestellt werden müsse, dass durch die Aufsummierung rechtlich zusammengehöriger Einzelstrafen keine unangemessene Gesamtstrafhöhe entstehe. Schließe eine Klausel eine Behandlung mehrerer Zuwiderhandlungen als Einheit kategorisch aus, z. B. durch ein Verbot der Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs, so verletzte sie diesen Grundgedanken und stelle in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar.
Diese Rechtsauffassung wird auch vom OLG Nürnberg (Urteil vom 18.07.2023 – 3 U 1092/23, Randnummer 35) vertreten.