OLG Düsseldorf: Sittenwidriges Partnervermittlungsverträge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits mit Beschluss vom 17. Mai 2010 (Az. I-24 U 188/09) entschieden, dass ein Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig ist, wenn für die bloße Namensnennung von etwaigen Partnern ein Entgelt in Höhe von € 1.000,00 vereinbart worden ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen, da sie auf der Suche nach einem Lebenspartner war. Im Rahmen des Vertrags vereinbarten die Parteien, dass für die Nennung eines potentiellen Partners jeweils € 1.000,00 anfallen sollten. Weitere Informationen zu den Partnervorschlägen sollten nicht geliefert werden.
Im Rahmen Ihres Außenauftritts warb die Beklagte unter anderem mit den Worten „Garantie, den richtigen Partner zu finden“ und „Dafür bürge ich“. Während der Vertragslaufzeit zahlte die Klägerin insgesamt € 6.000,00 an die Beklagte. Schließlich forderte die Klägerin das gezahlte Geld mit der Begründung zurück, die Beklagte habe keinerlei Leistungen erbracht.
Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klägerin Recht und stellten fest, dass der Vertrag gemäß § 139 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei, da zwischen der angebotenen Leistung und der Gegenleistung ein grobes Missverhältnis bestünde. Durch die Werbung mit den Worten „Garantie“ und „ich bürge“ hätte die Beklagte finanzielle Verantwortung dahingehend übernommen, dass eine Partnervermittlung zustande käme.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2010, I-24 U 188/08)