OLG Frankfurt am Main: Influencerin muss Links als Werbung kenntlich machen
Das Berufsbild „Influencer“ (Personen, die aufgrund ihrer starken Medienpräsenz als Werbeträger tätig werden) erfreut sich angesichts guter Verdienstmöglichkeiten immer größerer Beliebtheit. Doch vielen Influencern scheint nicht bewusst zu sein, dass sie rechtlich betrachtet die private Ebene verlassen, wenn sie zu kommerziellen Zwecken Werbung für Dritte machen ohne dabei Werbefigur im klassischen Sinne zu sein.
Das Problem:
Handelt der Influcencer geschäftlich zu kommerziellen Zwecken und fördert den Absatz von Waren oder Dienstleistungen, unterliegt er in Deutschland dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Damit gehen zahlreiche Pflichten einher, die dem Influencer auferlegt werden. Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden.
So handelt gemäß § 5a UWG unlauter,
„wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht (…) und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte“.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:
Auch das OLG Frankfurt am Main musste sich unlängst mit der Problematik „Influencer“ und Irreführung durch Unterlassen auseinander setzen.
Verhandelt wurde der Fall einer Influencerin und YouTuberin, die im geschäftlichen Verkehr in ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet präsentierte. Dabei präsentierte sie Waren und Dienstleistungen Dritter und verlinkte im Rahmen von Begleittexten auf zwei Produkthersteller, bei denen sie sich u.a. für die Einladung zu zwei Reisen bedankte. Die Posts hatte die Influencerin nicht als Werbung kenntlich gemacht.
Bei der Gegnerin handelt es sich um einen Verlag. Dieser vertrat nun die Auffassung, die Influencerin betreibe verbotene redaktionelle Werbung und nahm die Influencerin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gemäß § 5a UWG in Anspruch. Erstinstanzlich unterlag der Verlag noch, weil das LG Frankfurt am Main den Anspruch verneinte. Der Verlag legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein. Mit Erfolg!
Das OLG kam mit Beschluss vom 24.10.2019m Az. 6 W 68/19, zu dem Ergebnis, dass die Instagram-Posts der Influencerin Werbung darstelle, die der Förderung fremder Unternehmen diene. Zweck sei, den Absatz der Produkte sowie die Marke dieser Unternehmen zu fördern. Die Influencerin präsentiere die Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilnehmen lasse. Für ihre Leistungen habe die Influencerin jedenfalls in zwei Fällen auch eine Gegenleistung, nämlich je eine Reise von den Unternehmen erhalten. Das OLG kam insoweit zu der Auffassung, dass die Influencerin Einkünfte damit erziele, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarkte“.
Diese Handlungen seien nach Auffassung des OLG auch dazu geeignet Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die diese anderenfalls nicht getroffen hätten.
Für das OLG kam es entscheidend darauf an, dass die Influencerin ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert hatte. Es bejahte damit einen Verstoß gegen § 5a UWG im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist nicht anfechtbar. Da es sich allerdings um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, bleibt abzuwarten, ob die Influencerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung gleich einem Urteil im Hauptsacheprozess anerkennen wird. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die Ansprüche im Rahmen eines sog. Hauptprozesses entscheiden zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt am Main v. 24.10.2019, Nr. 59/2019