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OLG Hamm: Bildaufnahmen einer Drohne von urheberrechtlich geschützten Werken sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil v. 27. April 2023, AZ. 4 U 247/21, entschieden, dass die von einer Drohne gefertigten Bildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht von der sog. Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt seien.

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es grundsätzlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei, Grafik, durch Lichtbild (Fotografie) oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dies gilt jedoch nicht für jeden Blickwinkel, wie das OLG Hamm feststellte.

Auf Unterlassung geklagt hatte vorliegend die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gegen einen Verlag aus dem Ruhrgebiet, der mit einer Drohne gefertigte Lichtbilder von Kunstwerken auf Halden im Ruhrgebiet (u.a. den Installationen „Spurwerkturm“, „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Himmeltreppe“ und „Tetraeder“) im Rahmen eines Haldenführers veröffentlich hatte.

Der Verlag berief sich um Rahmen des Rechtsstreits auf die sog. Panoramafreiheit.

Zu Unrecht, wie das OLG Hamm urteilte. Es gab der Verwertungsgesellschaft recht und stellte fest, dass die abgelichteten Kunstwerke sich zwar „an öffentlichen Wegen“ im Sinne von § 59 UrhG befänden, die Perspektive aus dem Luftraum von der Panoramafreiheit jedoch nicht gedeckt sei. Erfasst würden von der Panoramafreiheit vielmehr nur die Perspektiven, die sich aus den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts nicht Blickwinkel, die der Mensch nur unter Verwendung besonderer Hilfs- und Fortbewegungsmittel (aus dem Flugzeug, Heißluftballon, Fallschirm) erlange. Dieser Grundsatz müsse erst recht für Bildaufnahmen gelten, die mittels einer Drohne aus dem Luftraum heraus angefertigt worden sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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