OLG Hamm: Rücksendekosten dürfen nicht in AGB versteckt sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 4 U 180/09) entschieden, dass eine Klausel, die lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Widerrufsrechts darauf hinweist, dass die Rücksendekosten einer Ware die einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt auf den Käufer übertragen werden, unwirksam ist.
Ein mit Computerzubehör handelnder Betreiber eines Internet-Shops wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er die vorgenannte Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt habe.
Das OLG Hamm entschied, dass eine derartige Klausel tatsächlich unwirksam sei. Es verurteilte den Shopbetreiber auf Unterlassung. Wolle der Verkäufer dem Käufer die Rücksendekosten auferlegen, müsse er dies vertraglich ausdrücklich vereinbaren. Eine Klausel innerhalb der im Rahmen der AGB genannten Widerrufsbelehrung sein nicht ausreichend.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2151
Anmerkung der Kanzlei:
Für Shopbetreiber bedeutet diese Entscheidung, dass ein Hinweis auf die Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht. Die Übertragung der Rücksendekosten muss vielmehr zusätzlich zur Widerrufsbelehrung vereinbart werden.