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OLG München: „Früher war mehr Lametta“ fehlt Schutzwürdigkeit im Sinne des UrhG

Das OLG München hat am 18.07.2019 (Az. 6 W 927/19) beschlossen, dass das bekannte Zitat von Loriot „Früher war mehr Lametta“ im urheberrechtlichen Sinne die Schutzwürdigkeit fehlt.

Der Sachverhalt

Antragstellerin war die Alleinerbin des bekannten Künstlers „Loriot“. Die Antragsgegnerin vertrieb verschiedene Produkte mit dem bekannten Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“. Das Zitat entstand in den 70 er Jahren im Rahmen eines Sketches, den Loriot geschaffen hatte.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i .V.m. § 1922 Abs.1 BGB in Anspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass das Zitat urheberrechtlich geschützt sei, da es eine eigene Werksqualität im Sinne von § 2 UrhG aufweise.

Die Entscheidung der ersten Instanz

Das Landgericht München hatte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 18.07.2019 (Az. 33 O 9328/19) zurückgewiesen. Es begründete die Zurückweisung mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit des Zitats. Die Originalität und Besonderheit des Zitats liege nicht in diesem selbst, sondern entstehe erst durch die Einbettung in den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“.

Bei dem Satz selbst hingegen handle es sich um einen alltäglichen und belanglosen Satz, der im Kern lediglich ausdrücke, dass man früher mehr Lametta verwendet habe. Eine Schutzwürdigkeit im Sinne des UrhG läge damit nicht vor.

Die Entscheidung der zweiten Instanz

Das OLG München hat den Beschluss des LG München bestätigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Zitat die urheberrechtliche Werksqualität und damit die Schutzwürdigkeit im Sinne des UrhG fehle. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit rechtskräftig beendet.

Quelle: Pressemitteilung LG München I, Nr. 18/2019 und OLG München v. 20.12.2019

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