IT-Recht aktuell

Onlineshop: Lieferzeit darf nicht hinter Button mit „?“ und Mouseover-Effekt „versteckt“ werden

Schließen Unternehmen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz Verträge mit Verbrauchern, müssen sie gemäß § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Nr. 10 EGBGB u.a. auf Lieferzeiten hinweisen.

Dass dieser Hinweis zu Lieferzeiten deutlich zu gestalten ist, musste nun die Firma Samsung Electronics GmbH im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 361/22) erfahren. Mit Urteil vom 17.04.2024 verurteilte das LG Frankfurt am Main das beklagte Unternehmen

„es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet unter der URL (…) für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne über den Lieferzeitpunkt zu informieren, wenn dies (…)“

wie folgt geschieht:

Am unteren Ende der Bestellwebsite befand sich unmittelbar über dem Button „IN DEN WARENKORB“ ein mit „Servicebedingungen“ überschriebener Informationstext zur Vertragslaufzeit. Der Button „IN DEN WARENKORB“ war erst anklickbar, wenn der Verbraucher ein Opt-In-Kästchen neben dem Button „Servicebedingungen“ akzeptierte. Klickte der Verbraucher anschließend den aktivieren Button „IN DEN WARENKORB“ sowie anschließend „ZUR KASSE“ an, erschien nach Eingabe der Lieferadresse unter der Überschrift „Zustellungsmethode“ der bereits angehakte und nicht abwählbare Button „Online IDENT Check mit Purple View (2-3 Arbeitstage)“. Rechts neben dem Button befand sich ein Fragezeichen („?“), das mit einem Mouseover-Effekt versehen war. Verharrte der Verbraucher mit der Maus auf dem Fragezeichen, wurde ein Informationstext zur Lieferzeit angezeigt, wonach bei Eingang der Bestellung bis 17:00 Uhr die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen erfolgen sollte.

Gegen diese Vorgehensweise klagte der Bundesverband der Verbraucher, Berlin. Er vertrat- zu Recht- die Auffassung, die Beklagte handle unlauter, da sie im Rahmen des Bestellprozesses keinen Hinweis zu Lieferzeiten zur Verfügung stelle.

Das LG Frankfurt am Main folgte dieser Auffassung. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, dass ein Verbraucher nicht einmal „erahnen“ könne, dass sich hinter dem Fragezeichen mit Mouseovereffekt ein Hinweis zu Lieferzeiten verbergen könnten. Der Hinweis zu Lieferzeiten in den FAQ half der Beklagten ebenfalls nicht weiter. Das Gericht verneinte auch hier die Erforderlichkeit des Verbrauchers, sich im Rahmen einer Bestellung die FAQ durchzulesen.

 

Unternehmen mit Onlineshops tun daher gut daran, die eigenen Bestellprozesse zu überprüfen und rechtskonform zu gestalten. Insbesondere Hinweise zu Lieferzeiten sind transparent und deutlich zur Verfügung zu stellen.

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