OVG Rheinland-Pfalz: Entlassung eines Polizeibeamten, der unerlaubt eine Nebentätigkeit als eBay-Händler ausübt, ist rechtens
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 A 11334/07) hat bereits mit Urteil vom 28.04.2008 entschieden, dass die Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Polizeidienst wegen einer unerlaubten Nebentätigkeit als eBay-Handler rechtens ist.
Der 1957 geborene Landesbeamte war als Polizeikommissar in Rheinland-Pfalz tätig. Wegen eines Disziplinarverfahrens sowie zeitweiser Dienstunfähigkeit war er seit 2003 für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit trat er bei eBay als Händler auf und veräußerte in großem Maße (mehrere tausend Fälle) neuwertige Artikel (beispielsweise Bücher und Bekleidung), die er im Internet erwarb und bei eBay wieder verkaufte. In den Jahren 2003 bis 2006 betrug der Gesamtumsatz insgesamt ca. € 160.000,00. Die Tätigkeit war seitens seines Dienstherren nicht genehmigt.
Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz entfernte das zuständige Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst. Das OVG bestätigte mit Urteil vom 28.04.2008 diese Entscheidung. Es stellte fest, dass es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handle, da der Beamte unter anderem während seiner Dienstunfähigkeit gegen die Pflicht verstoßen habe, eine zügige Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Zudem schade die ungenehmigte Tätigkeit dem Ansehen der Verwaltung, da die Allgemeinheit kein Verständnis dafür habe, dass ein Beamter sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Einkommen verschaffe. Aus diesem Grund sei die Entfernung aus dem Dienst durchaus geboten.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2008, Az. 3 A 11334/07)