private Internetnutzung rechtfertigt nicht zwingend Kündigung
Mit Urteil vom 26.02.2010 hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz, Az.: 6 Sa 692/09, entschieden, dass die private Internetnutzung nicht zwingend eine Kündigung rechtfertigt.
Im Jahr 2004 unterschrieb der Kläger eine Mitarbeitererklärung, die folgenden Passus enthielt:
„Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Dennochprüfte er von seinem Arbeitsplatz aus seinen Kontostand via Internet. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung hielt jedoch vor Gericht nicht stand. Das LAG sah es nämlich nicht als erwiesen an, dass die Arbeitsleistungen des Mitarbeiters durch die Internetnutzung gelitten hatte. Schließlich dauere der Vorgang der Kontostandsabfrage nur wenige Sekunden. Insofern könne also auch nicht von andauerndem „Surfen“ die Rede sein. Auch der Inhalt der aufgerufenen Internetseiten rechtfertigte keine Kündigung. Letztendlich hätte es zu weiteren Pflichtverletzungen (unbefugten Downloads, Verursachung von Kosten, anderweitige Arbeitspflichtverletzungen) kommen müssen.
Quelle: http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={D22A4A3B-EDAB-4427-841C-87C7CB2F1454}