Rechtsprechung Filesharing 2014 / 2015
In den vergangenen Monaten mehren sich klageabweisende Urteile gegen Rechteinhaber, die wegen vermeintlichen Filesharings zunächst abgemahnt und anschließend geklagt hatten.
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über Urteile und Hinweisbeschlüsse:
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Landgericht Braunschweig, Urteil v. 01.07.2015, Az. 9 S 433/14
Geklagt hatte die Kanzlei Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz unterlag die Rechteinhaberin. Das LG Braunschweig urteilte, dass der Rechteinhaberin der Nachweis der Rechtsverletzung nicht gelungen sei. Zwar gäbe es grundsätzlich eine Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers, vorliegend habe der Beklagte jedoch substantiiert vorgetragen, dass der Anschluss von seiner Ehefrau hätte mitgenutzt werden können. Ferner sei umfangreich zu dem genutzten Router und den damit im Zusammenhang stehenden bekannten Sicherheitslücken des Routers vorgetragen worden. Damit sei der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Abgemahnte müsse keinesfalls eigene Nachforschungen anstellen und gar die Computer von Familienangehörigen durchsuchen. Auch sei kein Vortrag zur Anwesenheit aller Familienangehörigen zum vermeintlichen Tatzeitpunkt notwendig, da Filesharing ohnehin keine körperliche Anwesenheit am Computer voraussetze.
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AG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 14.11.2014, Az. 411 C 250/14
Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses wies der Direktor des Amtsgerichts Koblenz die Parteien des Rechtsstreits darauf hin, dass die streitgegenständliche IP-Adresse des Abgemahnten unter Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht ermittelt worden und daher nicht verwertbar sei. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
„Ungeachtet dessen verstößt diese Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, ohne insoweit durch diese gerichtliche Genehmigung abgedeckt zu sein. Die Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum des Teilnehmers und ggf. Anschrift des Anschlusses), die durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse ebenfalls zu Verkehrsdaten werden, (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. Rdnr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung), erfolgt nämlich primär nicht durch den Access-Provider, sondern durch den Vertragspartner und Provider des Anschlussinhabers (sogenannter Reseller). Ein solcher Reseller, bei dem es sich regelmäßig nicht um die Deutsche Telekom AG handelt, sondern entweder eine von deren rechtlich selbständigen Konzerntöchtern oder einen außerhalb des Konzern der Deutschen Telekom AG agierenden Drittanbieter, erbringt als Vertragspartner des Endkunden dessen Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Namen und nutzt hierfür lediglich die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber. Nur zwischen dem Reseller und dem Endkunden bestehen überhaupt telekommunikationsrechtliche vertragliche Beziehungen. (…)
Die vorstehende Klage erscheint bereits aus Rechtsgründen nicht begründet. Maßgeblich hierfür ist, dass die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG erfolgt ist. Damit wird in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten eingegriffen und ein Verwertungsverbot des widerrechtlich erlangten Beweismittels begründet.“ (…)
„Daher ist die Beauskunftung rechtswidrig und unter Verstoß gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Dies impliziert gleichzeitig eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Beklagten, das ein Verwertungsverbot hinsichtlich des rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht.“
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Amtsgericht Leipzig, Urteil v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14
Das AG Leipzig hatte eine Klage der Firma Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, abgewiesen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass die Klägerin die Rechteinhaberschaft an dem Werk nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen hatte. Zwar sei auf dem Cover des Filmwerkes der Name „Europool“ abgedruckt, ob es sich dabei aber um die Klägerin handle, könnte daraus nicht geschlossen werden. Im Übrigen sei der lückenlose Rechteerwerb nicht substantiiert vorgetragen worden.
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AG Rostock, Urteil vom 07.07.2015, Az. 48 C 138/14
Auch das AG Rostock wies die Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrand mit der Begründung ab, die Rechteinhaberschaft sei nicht in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Es fehle insoweit an der erforderlichen Darlegung der lückenlosen Rechteübertragung. Weiter kam das AG Rostock zu dem Ergebnis, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen, da er substantiiert zur Mitnutzung weitere Familienangehöriger vorgetragen haben. Unabhängig davon kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Forderung ohnehin verjährt sei. Es greife die dreijährige Verjährungsfrist, die durch den Mahnbescheid nicht gehemmt worden sei, da eine Hemmung eine hinreichende Bezeichnung der geltend gemachten Ansprüche voraussetze. Im vorliegenden Fall sei aber die Bezeichnung im Mahnbescheid nicht identisch mit dem Inhalt der Abmahnung.
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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.08.2015, Az. 2-03 S 5/15
Auch das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage einer Rechteinhaberin (MIG Film GmbH), vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk, mit der Begründung ab, der Abgemahnte sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er Personen, die den Anschluss mitnutzen konnten, benannte und auch Stellung zur Verschlüsselung des Routers nahm. Die Revision wurde nicht zugelassen.