Rufschädigung durch Restaurantkritiker
Mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 15 U 194/10) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Restauranttester keine abwertende Bewertung über ein Gourmet-Restaurant schreiben darf, wenn er das Restaurant lediglich ein einziges Mal besucht hat. Geklagt hatte ein Gourmet-Restaurant, das von der Beklagten von der bisherigen Bewertungsnote „FFF“ (sehr gut) auf „FF“ (gut) herabgestuft wurde. Das Oberlandesgericht führte insoweit eine Güter- und Pflichtenabwägung im Rahmen der Meinungsfreiheit durch und stellte fest, dass das Ergebnis eines einzigen Besuchs keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung darstelle. Insofern sei die Kritik geeignet das Ansehen der Klägerin zu Unrecht zu beeinträchtigen.
Quelle: OLG Köln, Urteil v. 03.05.2011, Az. 15 U 194/10