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Schützt Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV? Aktuelles Urteil des BGH da

„Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.“

So lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.08.2012 (Az. VIII ZR 378/11), in dessen Rahmen der BGH zur Wirksamkeit des Musters der Widerrufsbelehrung Stellung genommen hat.

Lange herrschte Unklarheit im Hinblick auf die Frage, ob bestimmte Muster einer Widerrufsbelehrung überhaupt wirksam sind. In der Vergangenheit hielt die Rechtsprechung das Muster der Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers für abmahnfähig und unwirksam.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Frage, ob der Widerruf eines Leasingsvertrags, der im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, fristgerecht erfolgt war. Der Verwender hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses exakt den damaligen Mustertext nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (in der Fassung von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 3102) verwandt. Allerdings beinhaltete dieses Muster der Widerrufsbelehrung die Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, was nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unzureichend ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Denn eine Widerrufsbelehrung, die sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt, ist nach Ansicht des BGH uneindeutig und ermöglicht dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile v. 09.12.2010, Az. VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12)

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Verwender des Musters der Widerrufsbelehrung sich dennoch auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzesfiktion stützen könne und die Belehrung somit im Ergebnis ordnungsgemäß sei, so dass die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung im Jahr 2010 abgelaufen war.

Der Senat stellt insofern fest, dass der  hier vorliegende Formulierungsmangel der Widerrufsbelehrung nicht zur Folge hätte, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen sei. Die Widerrufsbelehrung gelte vielmehr dennoch als ordnungsgemäß, denn nach § 14 Abs. 2 BGB-InfoV genüge die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den ergänzenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Senat entschied insoweit nun die bisher umstrittene Frage, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV angeordnete Gesetzesfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. EGBG a. F. geschaffene Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die Musterbelehrung damit mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei und ob sich dies auf das Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsgemäßheit der Musterbelehrung auswirke.  Er kam zu dem Ergebnis, dass sich der Verwender vorliegend sehr wohl auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. BGB-InfoV berufen könne, wenn er das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung verwendet habe.

Zwar habe der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber den Auftrag erteilt, den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die Widerrufsbelehrung einfließen zu lassen, dennoch müsse sich der Verwender auf die Gesetzesfiktion des Musters berufen können. Alles andere stünde dem verfolgten Zweck Rechtssicherheit herzustellen und die Rechtspflege zu entlasten zuwider.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des BGH:

 

 

Nr. 128/2012

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung befasst.

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A6 Avant. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten von monatlich 640 € ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.

Der Leasingvertrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht und auszugsweise wie folgt lautet:

„(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)“

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten in den Vorinstanzen Erfolg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt hat und der Widerruf der Beklagten daher verspätet war.

Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF* geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF*** gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte.

*§ 355 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,…

**§ 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):

Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters

(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

***Art. 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):

Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen

Urteil vom 15.08.12 VIII ZR 378/11

LG Konstanz, Urteil vom 22. Februar 2011 – 4 O 248/10

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 9 U 52/11

Karlsruhe, den 15.08.12

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 128/12 v. 15.08.2012

 

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