Smartphone wählt sich ins Internt- Aufklärungspflicht des Verkäufers
Mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 110 C 239/11) hat das Amtsgericht Lichtenberg festgestellt, dass den Verkäufer eines internetfähigen Smartphones keine Aufklärungspflicht über die automatische Einwahl ins Internet trifft, wenn das Smartphone ohne Mobilfunkvertrag verkauft wurde.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz, da sich das erworbene Smartphone automatisch ins Internet einwählte und erhebliche Kosten verursachte. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Lichtenberg urteilte. Denn den Verkäufer eines Smartphones ohne Mobilfunktvertrag treffe insoweit keine Beratungspflicht. Lediglich in Fällen, in denen auch ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werde, müsse der Verkäufer auf die möglichen Kostenfolgen für die mögliche Herstellung von Internetverbindungen hinweisen.
Vorliegend sei es der Klägerin aber zumutbar gewesen, sich die Bedienungsanleitung anzusehen, in der darauf hingewiesen werde, dass eine Voreinstellung zur Internetnutzung gegeben sei und durch das einlegen einer SIM-Karte eingeschaltet werde. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass auf dem Display des Telefons ein deutlicher Hinweis für eine bestehende Internetverbindung vorhanden gewesen sei.
Quelle: MMR 4/2012, S. 232