IT-Recht aktuell

SmartStore AG unterliegt v. AG Köln

Sieg gegen die Firma SmartStore AG in Köln

Die Firma SmartStore AG unterliegt vor dem AG Köln mit einer Klage auf Schadensersatz gegen einen Kunden wegen einer vermeintlichen Lizenzrechtsverletzung.

Wie schon in der Vergangenheit berichtet, versucht die Firma SmartStore AG Altkunden zur Nachlizenzierung wegen vermeintlicher Lizenzrechtsverletzungen zu bewegen. Im August 2015 wurde einer Kundin der Firma SmartStore AG eine Klage der Firma SmartStore AG, vertreten durch die Kanzlei Frönd Nieß Lenzing Leiers aus Münster, zugestellt. Die Kundin beauftragte die IT-Fachanwaltskanzlei Hiddemann mit der Klageverteidigung und setzte sich nun erfolgreich zur Wehr.

Der Sachverhalt:

Dem Rechtsstreit, der vor dem Amtsgericht Köln, Az. 148 C 315/15, ausgetragen wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beklagte Kundin der Firma SmartStore AG betrieb mit der im Jahr 2007 erworbenen Software „SmartStore.biz 5 Ultimate“ unter drei verschiedenen URL einen Onlineshop, wobei das jeweilige Impressum leicht voneinander abweichende Angaben im Hinblick auf die E-Mailadressen enthielt.

Im Rahmen der Lizenzbedingungen hieß es wörtlich:

„Umfang der Nutzung:

Die SmartStore AG gewährt Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, nicht befristete und persönliche Recht (im Folgenden als Lizenz bezeichnet), das beiliegende Computerprogramm gleichzeitig nur auf einem einzelnen Computer oder Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes zu benutzen…“.

Im Dezember 2011 erwarb die beklagte Shopbetreiberin käuflich die Nachfolgeversion „SmartStore biz. 6“ nebst Lizenzschlüssel. Die Software wurde in der Folgezeit auf einem Computer der Beklagten installiert und mittels Bereitstellung von Updates seitens der Firma SmartStore AG von der Beklagten im Juli 2014 bis zur Version 6.4.52 installiert und genutzt.

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt änderte die Firma SmartStore AG hinsichtlich der Nachfolgeversion „SmartStore.biz 6 Ultimate Version 6.4.52“ die Lizenzbedingungen. Wörtlich hieß es nun in den Lizenzbedingungen:

„2. Umfang der Benutzung: Die SmartStore AG gewährt Ihnen (…). Für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms ist eine von der SmartStore AG erworbene Mehrfachlizenz erforderlich (Developer). Es gilt 1 ShopURL = 1 Lizenz. (…)“

Mit Schreiben vom 30.10.2014 nahm die Firma SmartStore AG die beklagte Kundin Anspruch, wies auf eine vermeintliche Lizenzrechtsverletzung wegen der Mehrfachnutzung für drei URL hin, forderte u.a. den Abschluss eines Lizenzvertrags über „SmartStore.biz 6 Developer“ sowie die Zahlung von insgesamt € 2.272,72 (Developer zzgl. 2 weiterer Lizenzen).

Nachdem die Kundin der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Firma SmartStore AG, vertreten durch die Kanzlei Frönd Nieß Lenzing Leiers Klage auf Schadensersatz beim Amtsgericht Köln über € 2.163,85 zuzüglich Zinsen ein. Zu Unrecht, wie das AG Köln nun (mit derzeit noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18.04.2016 urteilte.

 


Wenn Sie Beratung im Bereich Urheberrecht benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter 0221 – 200 517 6.

Wir stehen Ihnen gerne für eine erste Einschätzung zur Verfügung.


 

Das Urteil:

Das AG Köln folgte im Rahmen seiner Entscheidungsgründe der von uns vertreten Auffassung und verneinte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 97 I, II i. V. m. § 69 a, b, 31 UrhG vollumfänglich.

Es führt aus, dass die Nutzung der Software durch die Beklagte für mehrere Onlineshops mit verschiedenen URL keine Lizenzrechtsverletzung darstelle, da die Beklagte über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügte. Denn mit Erwerb der Software im Jahr 2007 erlangte die Beklagte zunächst das Recht mehrere Webseiten mit der Software zu betreiben (so auch LG Bochum, Az. I-8 O 209,14). Etwaige spätere Änderungen der Lizenzbedingungen im Hinblick auf den Umfang der Nutzung seien jedenfalls nicht im Sinne von § 305 c I BGB Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel gehandelt habe.

Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass es sich um eine derartig ungewöhnliche Vertragsbedingung gehandelt habe, mit der der Kunde nicht  habe rechnen müssen. Unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin handle, müsse im Geschäftsverkehr nicht damit gerechnet werden, dass wesentliche Beschränkungen von gewährten Nutzungsrechten einseitig zu Lasten des Geschäftspartners via AGB-Klausel vereinbart werden. Vielmehr könne von einem redlichen Geschäftspartner ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einschränkung der zukünftigen Nutzung der Software erwartet werden. Dies insbesondere, da der Kunde mit Blick auf Serviceupdates – oder Upgrades regemäßig nicht mit wesentlichen Leistungsverkürzungen zu rechnen brauche.

Das Gericht wies die Klage daher in vollem Umfang ab.

 


Haben Sie Fragen zu Lizenzbedingungen oder Urheberrechten, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

0221 / 200 51 76


Hier finden Sie weitere Informationen zum Urheberrecht

« Alle Artikel anzeigen