Uneinheitliche Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit v. Datenschutzverstößen nach dem UWG
Die Datenschutzgrundverordnung und das neue BDSG tragen bedauerlicherweise in einigen Bereichen nicht gerade zur Klärung von Rechtsfragen bei, was Gerichte dazu veranlasst völlig konträre Entscheidungen zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverletzungen zu treffen.
Für viele Unternehmen, die über eigene Webauftritte verfügen, ist gerade die Frage nach der Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen von immenser Bedeutung. Diese Frage ist jedoch höchst umstritten.
Veröffentlicht wurden nun zwei Entscheidungen zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen, die unterschiedlicher nicht sein können.
Der Beschluss des LG Würzburg
So hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, 11 O 1741/18, festgestellt, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das Gericht stellte im Rahmen des Beschlusses fest, dass die Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin unzureichend sei, weil die 7-zeilige Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Es fehlten u.a. Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie Art und Zweck der Datenverarbeitung.
Ohne weiteren Bezug zu dem vorherrschenden Meinungsstreit bejahte das Gericht die Abmahnfähigkeit des Verstoßes. Wörtlich heißt es insoweit nur:
“Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”
Anders hingegen eine aktuelle Entscheidung des LG Bochum vom 07.08.2018, Az. I-12 85/18, das eine Abmahnfähigkeit verneinte.
Das Urteil des LG Bochum
Das LG Bochum entschied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Urteil, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Artikels 13 DSGVO keinen Wettbewerbsverstoß darstelle und damit nicht abmahnfähig sei.
Das LG Bochum teilte die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 abschließende Regelungen enthalte, die weitergehende Ansprüche von Mitbewerbern ausschließe. Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass die DSGVO detaillierte Regelungen des anspruchsberechtigten Personenkreises enthielte. Danach stünde nur bestimmten Einrichtungen und Organisationen ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu. Daraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber im Sinne des UWG nicht zulassen wollte.
Fazit:
Ohne Zweifel sollten Unternehmen, die eine Internetseite betreiben eine korrekte Datenschutzerklärung im Sinne der DSGVO vorhalten. Ob eine Verletzung gegen die Regelungen der DSGVO jedoch abmahnfähig ist, bleibt weiterhin umstritten. Letztendlich hängt also der Ausgang eines derartigen Verfahrens davon ab, wo der Prozess geführt wird und wie das gewählte Gericht entscheidet.