Unterlassungsanspruch gegen Post wegen „Postwurf spezial“
Laut Stern hat das Landgericht Lüneburg (Az. 4 S 44/11) die Post auf Unterlassung im Hinblick auf das Werbeblatt „Einkauf aktuell“ verurteilt.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der sich durch das Werbeblatt belästigt fühlte. Nachdem er drei Aufforderungen an die Post geschickt hatte, die unberücksichtigt blieben, klagte er vor dem Landgericht Lüneburg. Zu Recht, wie das LG feststellte. Der Betroffene werde in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. GG) verletzt, wenn die Post den Wunsch auf Unterlassung nicht respektiere. Den Einwand der Post, der Kläger könne ein Schild an seinem Briefkasten „Werbung untersagt“ anbringen, ließ das Landgericht nicht gelten. Schließlich könne der Kläger selbst entscheiden, welche Werbung er haben möchte. Ein Schild „Werbung untersagt“ beträfe Werbung generell und schließe den Einwurf jeglicher Werbung aus.
Das Landgericht ließ die Revision zu, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Folgen des Urteils könnten im Hinblick auf die individuelle Behandlung von Werbewidersprüchen bei Postwurfsendungen umfangreich sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Post in die Revision geht.
Quelle: http://www.stern.de/wirtschaft/news/urteil-zu-reklame-im-briefkasten-unerwuenschte-werbung-ist-illegal-1759970.html