IT-Recht aktuell

Unterlassungserklärung umfasst auch Entfernung aus Suchmaschinen

Mit Urteil vom 29.01.2015 (Az. 13 U 58/14) hat das Oberlandesgericht Celle klargestellt, dass eine Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung von Lichtbildern im Internet auch die Pflicht umfasst, dafür Sorge zu tragen, dass die Internetseite mit der Rechtsverletzung zumindest aus den gängisten Suchmaschinen wie Google entfernt wird.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war wegen der rechtwidrigen Verwendung von Lichtbildern von der Klägerin abgemahnt worden. Er gab eine Unterlassungserklärung ab, in deren Rahmen der versprach:

„„es ab sofort zu unterlassen …  auf der Internetpräsenz des C. T. e. V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an“.

Zu einem späteren Zeitpunkt nahm die Klägerin den Beklagten schließlich auf Vertragsstrafe in Anspruch, da die Webseite des Beklagten noch immer Adressdaten der Klägerin –allerdings ohne Lichtbilder- zeigte.

Die Parteien stritten insoweit um die Reichweite der abgegeben Unterlassungserklärung.

Das OLG Celle urteilte, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen sei, der nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sei. Neben dem Wortlaut, sei dabei auch auf die Umstände, den  Zweck und die Interessenlage der Parteien abzustellen.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass sich die Unterlassungserklärung zwar nach dem Wortlaut auf die Lichtbilder bezöge, die Unterlassungserklärung aber dennoch dahingehend auszulegen sei, dass es der Klägerin auch auf die Nennung aller übrigen Daten angekommen sei. Im Ergebnis läge eine kerngleiche Verletzung vor, so dass der Beklage gegen die eigene Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Weiter führte das Gericht aus, dem Schuldner obläge es darzulegen, alles Erforderliche getan zu haben, um einen Verstoß auszuschließen. Er habe insoweit auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden könnten. Diese Pflicht beträfe nicht nur die eigene Webseite, sondern auch die gängigsten Suchmaschinen wie Google.  Der Beklagte hätte sich daher darum kümmern müssen, zumindest bei Google einen Google-Cache Löschungsantrag zu stellen, was er unstreitig unterlassen hatte.

Die Frage, ob weitere Suchmaschinen hätten informiert werden müssen, ließ das OLG Celle angesichts des Verstoßes im Hinblick auf Google offen.

Das Gericht sprach der Klägerin letztendlich eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu.

Quelle:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=KORE205032015

 

Fazit: Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, hat die Rechtsverletzung nicht nur auf der eigenen Seite abzustellen, ihn trifft vielmehr auch die Verpflichtung geeignete Maßnahmen zur Entfernung des Inhaltes bei gängigen Suchmaschinen zu ergreifen.

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