IT-Recht aktuell

Urheberrechtlicher Schutz von Handyaufnahmen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) ein Urteil gefällt, das die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Smartphone-Aufnahmen von Tagesgeschehnissen sowie die Übertragbarkeit exklusiver Nutzungsrechte daran betrifft. Das Gericht entschied, dass Handyaufnahmen von Tagesgeschehnissen urheberrechtlich als Laufbilder geschützt sind, auch wenn sie keine „Schöpfungshöhe“ eines Filmwerks erreichen.

I. Hintergrund

Eine Privatperson filmte eine Überschwemmung, bei der eine Lärmschutzwand brach, und übertrug die exklusiven Nutzungsrechte an dem Vidoe auf eine Nachrichtenagentur. Ein anderes Medienunternehmen verbreitete später Standbilder aus diesem Video kommerziell, woraufhin die Nachrichtenagentur Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einreichte. Zu recht, das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die exklusiven Nutzungsrechte des Klägers verletzt worden seien. Es sprach ihm Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Selbst die vorherige Verbreitung des Videos durch den Filmenden in sozialen Medien hinderte die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte nicht. Das Urteil verweist auf § 95 des Urhebergesetzes, der den Schutz solcher „Laufbilder“ regelt, die nicht als Filmwerk gelten, und betont, dass der Ersteller daran exklusive Rechte einräumen kann.

II. Zentrale Kernaussage

1. Urheberrechtlicher Schutz von Handyaufnahmen:

  1. Smartphone-Aufnahmen von Tagesgeschehnissen, auch wenn sie nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, genießen urheberrechtlichen Schutz als sogenannte „Laufbilder“.
  2. Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständliche Hochwasser-Aufnahme, die ein Naturereignis in Echtzeit wiedergibt und weder bearbeitet wurde noch gestalterische Leistungen aufwies, kein „Filmwerk“ im Sinne des Urheberrechts ist.
  3. Dennoch werden solche Bild- und Tonfolgen gemäß § 95 des Urhebergesetzes (UrhG) geschützt. Dieser Paragraph besagt: „Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.“ § 94 UrhG gewährt dem Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bild- und Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen.

2. Übertragbarkeit ausschließlicher Nutzungsrechte:

  1. Der Ersteller einer Handyaufnahme kann die ausschließlichen Nutzungsrechte an dieser Aufnahme an Dritte übertragen.
  2. Im vorliegenden Fall hatte die Privatperson, die das Hochwasservideo filmte, die „exklusiven“ und „ausschließlichen Nutzungsrechte“ daran bereits am selben Tag der Aufnahme an den Kläger (eine Nachrichtenagentur) übertragen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte (ein Medienunternehmen) durch das kommerzielle Anbieten und Weitergeben von Standbildaufnahmen aus diesem Video in die zuvor erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers eingegriffen hat.

3. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz:

Werden ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung und auf Schadensersatz.

4. Verbreitung auf Social Media Plattformen und Urheberrechte:

  1. Die erstmalige Verbreitung eines Inhalts auf Social Media Plattformen schließt die spätere Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch den Urheber an Dritte nicht aus.
  2. Das Gericht stellte klar, dass es für den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers „nicht entgegen[stand], dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei.“ Dies wird mit der Begründung untermauert: „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen.“

III. Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil stärkt die Position von Privatpersonen als Urheber von Smartphone-Aufnahmen von Tagesgeschehnissen und Nachrichtenereignissen. Es bestätigt, dass diese Aufnahmen rechtlich geschützt sind und dass die exklusiven Nutzungsrechte daran kommerziell verwertet und übertragen werden können. Für Medienunternehmen und Nachrichtenagenturen bedeutet dies, dass sie bei der Nutzung solcher Inhalte sorgfältig die Rechteketten prüfen müssen, um Verletzungen ausschließlicher Nutzungsrechte zu vermeiden. Die Klarstellung bezüglich der Social Media Verbreitung ist besonders relevant, da sie unterstreicht, dass eine anfängliche öffentliche Teilung nicht zwangsläufig die Möglichkeit nimmt, exklusive Rechte an Dritte zu vergeben.

Es ist zu beachten, dass das Urteil zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war.

« Alle Artikel anzeigen