Videokonferenzdienste sind keine Auftragsverarbeitung
Am 29.06.2022 ist der 27. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW) für den Zeitraum 2021 erschienen. Der Tätigkeitsbericht enthält auch eine Klarstellung zur Einordnung von Videokonferenzdiensten (Microsoft Teams, Zoom, etc.). Das LDI NRW bringt darin noch einmal zum Ausdruck, dass Videokonferenzdienste seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTSG) als „interpersonelle Telekommunikationsdienste“ dem Telekommunikationsrecht unterfallen. Dies hat zur Folge, dass Videokonferenzdienste für die Erbringung der Videokonferenzleistung selbst als „Verantwortliche“ zuständig sind und daher kein Auftragsverarbeitungsvertrag mehr geschlossen werden muss.
In der Folge bedeutet dies auch, dass bei dem Einsatz von Videokonferenzdiensten der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sachlich zuständig ist. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Bundesländer ist nicht mehr gegeben.
Unklar bleibt im Hinblick auf die Einordnung von Videokonferenzdiensten jedoch die Frage, wie mit den weiteren Funktionen (bspw. der Speicherung der Aufnahmen) umzugehen ist. Sind diese nicht Teil des TK-Dienstes unterliegt die Verarbeitung ggfs. doch der DSGVO. Solange diese Fragen ungeklärt sind, sollten ggfs. weiterhin Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen werden.
Quelle: 27. Tätigkeitsbericht LDI NRW