Zur Verwendung von Fotos eines Arbeitnehmers auf der Firmen-Webseite
Immer wieder stellt sich dem Arbeitgeber eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Frage, ob das bisher genutzte Foto des Arbeitnehmers auch nach dessen Ausscheiden auf der Firmen-Webseite weitergenutzt werden darf.
Wir verweisen daher nochmals auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2009. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bereits am 10.07.2009 (Az. 7 Ta 126/09) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu dieser Frage genommen.
Das Landesarbeitsgericht Köln vertrat im Rahmen dieses Verfahrens die Ansicht, der Arbeitnehmerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu, da dieser das verwendete Foto nicht ohne ausdrückliche Aufforderung von der Firmen-Webseite entfernen musste. Die Arbeitnehmerin war während des bestehenden Arbeitsverhältnisses an ihrem Arbeitsplatz fotografiert worden. Das Foto zeigte sie am Schreibtisch sitzend ein Telefonat führend, wobei sie in die Kamera lächelte. Der Arbeitgeber verwendete dieses Foto in der Folgezeit als Illustration auf der Kontaktseite des Internetauftritts der Firma. Auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde das Foto nicht entfernt.
Angesichts der Tatsache, dass die Gestaltung der Internetseite des Arbeitgebers keinerlei individuellen Bezug auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin hatte, das Foto vielmehr ausschließlich zu Dekorationszwecken diente, verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse der Arbeitnehmerin an der unaufgeforderten Entfernung des Fotos von der Internetseite. Der Arbeitgeber durfte vielmehr von der duldenden Einwilligung der Arbeitnehmerin ausgehen und das Foto weiternutzen.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin zwar behauptet, sie habe die Entfernung des Fotos verlangt, konnte dies jedoch nicht substantiiert darlegen und beweisen. Insofern kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmerin kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KunstUrhG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 28 BDSG zustehe.
Fazit:
Handelt es sich bei dem verwendeten Foto folglich um ein nicht individualisiertes Foto, das allein der Illustration dient, muss der Arbeitgeber das Foto ohne ausdrückliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht von seiner Webseite entfernen.
Anders jedoch, wenn mit der Persönlichkeit des Mitarbeiters bewusst geworben wird. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Foto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert von der Internetseite zu beseitigen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 10.07.2009, 7 Ta 126/09