AG Elmshorn: Streitwert für Abmahnung wegen Filesharings (1 Album) € 2.000,00
Das Amtsgericht Elmshorn hat in einem sog. Filesharing- Verfahren mit Urteil vom 19.01.2011 (Az. 49 C 57/10) bei dem Tausch eines Musikalbums mit 12 Titeln einen Streitwert in Höhe von € 2.000,00 für die außergerichtliche Abmahnung zugrunde gelegt.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich offensichtlich um den ersten Urheberrechtsverstoß des Beklagten gehandelt habe. Ferner sei das Album zwar aktuell gewesen, allerdings sei von der Klägerseite kein Upload-Zeitraum, sondern nur ein Down- und Upload Zeitpunkt vorgetragen worden. Das Gericht folgte insoweit der Auffassung, dass der Streitwert nicht der Sanktion oder Abschreckung diene.
Ferner sprach das Gericht den abmahnenden Anwälten lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,8 zu, da es sich offensichtlich lediglich um Textbausteine gehandelt habe. Eine höhere Gebühr sei insofern nicht angemessen.
Das Urteil war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Es bestehen insofern Zweifel, ob die Ausführungen auch einer etwaigen Überprüfung des Berufungsgerichts Stand halten werden.
Quelle: AG Elmshorn, Urteil vom 19.02.2011, Az. 49 C 57/10