IT-Recht aktuell

Zur Gestaltung der Bestätigungsseite bei Online-Kündigungen

Bei einer Online-Kündigung darf die Bestätigungsseite zur Kündigung keine Informationen zu Kündigungsalternativen o. ä. enthalten!

Dies hat der u.a. für wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Aktenzeichen I ZR 200/25) entschieden.

1. Sachverhalt

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gestritten hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit einem Fitnessstudio. Es ging um die Gestaltung einer Kündiungsbestätigungsseite des Fitnessstudios, auf die der Verbraucher nach Anklicken der vorgehaltenen Kündigungsschaltfläche geleitet wurde. Das Fitnessstudio bot den Abschluss kostenpflichtiger Verträge über das Internet an. In der Fußzeilte der Startseite befand sich die Kündigungsschaltfläche mit den Worten („Vertrag kündigen“). Bei Anklicken dieser Schaltfläche gelangte man auf eine Bestätigungsseite, die ein Kündigungsformular und einen Button „Vertrag finden“ enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich ein Hintergrundbild und ein Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“, mit dem Hinweis, der Vertrag könne anstelle der Kündigung auch beitragsfrei pausiert werden.

Diese Gestaltung hielt der Bundesgerichtshof aus den nachfolgenden Gründen für rechtswidrig:

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 312k Abs. 2 BGB haben Unternehmen sicherzustellen, dass Verbraucher Kündigungserklärungen bei Dauerschuldverhältnissen (bspw. Abonnements) über eine Online-Kündigungsschaltfläche abgeben können. Die Kündigungsschaltfläche muss eindeutig beschriftet sein (bspw. „Verträge hier kündigen“) und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ermöglicht folgende Angaben zu tätigen:

1️⃣ zur Art der Kündigung, bei außerordentlicher Kündigung zum Kündigungsgrund
2️⃣ zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit
3️⃣ zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags
4️⃣ zum Zeitpunkt, zu dem der Vertrag beendet werden soll
5️⃣ zur schnellen elektronischen Übermittlung einer Kündigungsbestätigung an ihn

UND

eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher dann final seine Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit einer eindeutigen Formulierung beschriftet sein (bspw. „jetzt kündigen“).

Der BGH hat kam im vorgenannten Rechtsstreit nun zu dem Ergebnis, dass die konkrete Gestaltung der Bestätigungsseite gerade nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 S.2, Abs. 2 S. 3 BGB entspreche und eine Bestätigungsseite ausschließlich die oben aufgezählten Punkte enthalten dürfe. Weitere Angaben, Informationen und Angebote seien tabu. Die Bestätigungsseite diene allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

3. Fazit

Onlinehändler sollten dringend die Gestaltung ihrer Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite überprüfen. Jede Abweichung von der gesetzlich geforderten Gestaltungsweise kann zu teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. 

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