AG Frankfurt: Deckelung der Anwaltskosten auch bei Tausch eines Musikalbums
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.02.1020 (30 C 2353/09-75) die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG beim Tausch eines Musikalbums über eine Internettauschbörse bejaht.
Gemäß § 97 a UrhG sind die Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00 gedeckelt.
Probleme ergeben sich nunmehr aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Gerichte. Während das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.04.2010 (28 O 596/09) die Grenze eines Bagatellverstoßes beim Tausch eines Musikalbums als überschritten ansah, bejahte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG.
Es führte im Rahmen seiner Begründung aus, dass das Bereitstellen eines Musikalbums durchaus mit den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages vergleichbar sei. Da die abmahnende Partei auf Musterschreiben zurückgreife, sei auch die Schwierigkeit der Angelegenheit eher als gering einzustufen.
Ob sich nun andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen, bleibt abzuwarten.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010, 30 C 2353/09-75