AG München: Rückabwicklungsansprüche bei Computerkauf im Discounter
Bereits im Dezember 2009 (Urteil vom 30.12.2009) hat das Amtsgericht München durch Urteil (121 C 22939/09) entschieden, dass sich sämtliche Rückabwicklungsrechte aus einem Kaufvertrag bei dem Kauf eines Notebooks im Discounter gegen den Discounter richten.
Wenige Monate nach dem Kauf eines Notebooks im Discounter hatte der Kunde technische Probleme. Er nahm daher das vom Hersteller abgegebene Garantieversprechen wahr, welches ihm den Austausch oder die Reparatur bei Mängeln versprach. Zwar wurde das Notebook Instand gesetzt, bedauerlicherweise traten aber zwei weitere Male Probleme auf. Aus diesem Grund trat der Kunde schließlich gegenüber dem Hersteller vom Kaufvertrag zurück und forderte zur Erstattung des Kaufpreises auf.
Der Hersteller verweigerte die Herausgabe des Kaufpreises und verwies den Käufer auf den Discounter, der ihm das Notebook verkauft habe. Zu Recht, wie das Amtsgericht München urteilte.
Ein wirksamer Kaufvertrag sei ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Discounter geschlossen worden. Lediglich innerhalb dieses Verhältnisses stünden dem Käufer daher Rückgewähransprüche zu. Die vom Hersteller abgegebene Garantie sei dabei losgelöst zu betrachten. Im Übrigen habe die Garantie nur die Reparatur oder den Austausch des Gerätes vorgesehen. Ein Rücktrittsrecht ergäbe sich daher lediglich aus dem Gesetz gegenüber dem Verkäufer des Notebooks.
Quelle: Pressemitteilung 31/10 des AG München vom 26.07.2010