IT-Recht aktuell

AGB-Klausel hinsichtlich Vertragslaufzeit bei Mobilfunkvertrag zulässig


Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 08.04.2010, AZ: I-17 U 203/09 entschieden, dass die Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters: „Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt“ zulässig und nicht zu beanstanden sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen den Mobilfunkanbieter. Wie auch das Landgericht sah das Oberlandesgericht keinen Verstoß der Klausel des Mobilfunkanbieters gegen § 309 Nr.9 a) und b) BGB als gegeben an. Auch eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs.1 BGB erkannte das Oberlandesgericht nicht. Der Kunde werde durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt, da nach Ansicht des Gerichts der Mobilfunkanbieter nicht durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Kunden durchsetze.

Das Gericht führt aus:“… Nach dem Referentenentwurf sollte die Höchstfrist für die anfängliche Vertragslaufzeit nur ein Jahr betragen. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Frist gerade deshalb auf 2 Jahre heraufgesetzt worden, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, in bestimmten Fällen sei eine kürzere Laufzeit ggf. nicht rentabel. … Die Einschränkungen, die Verbraucher aufgrund einer Laufzeit von 24 Monaten bei Mobilfunkverträgen hinnehmen müssen sind vergleichsweise gering. Demgegenüber wäre das Geschäftsmodell der Beklagten grundlegend in Frage gestellt, wenn sie ihren Kunden Verträge mit Laufzeiten von weniger als 24 Monaten anbieten, ihrerseits aber Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit den Netzbetreibern abschließen müsste. …“

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.04.2010, AZ: I-17 U 203/09

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