IT-Recht aktuell

Online-Streitschlichtungsplattform: Abmahngefahr bei fehlendem Hinweis

Vorsicht Onlinehändler! Fehlender Hinweis auf Online-Streitschlichtungsplattform ist Wettbewerbsverstoß

Onlinehändler sollten ihre Webshops stets der aktuellen Rechtslage anpassen, da anderenfalls teure Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht drohen.

Neuer Abmahntatbestand: fehlender Hinweis auf Online-Streitschlichtungsplattform

Aktuellster Abmahntatbestand ist der derzeit der fehlende Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform). Das Landgericht Bochum hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 31.03.2016, Az. 14 O 21/16) eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen einen Onlinehändler bestätigt, auf dessen Internetseite der Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform gänzlich fehlte. Interessant an dieser Stelle: zu dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung stand die Online-Streittschlichtungsplattform deutschen Verbrauchern noch gar nicht zur Verfügung.

Sachverhalt:

Der einstweiligen Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verfügungsklägerin bot ebenso wie die Verfügungsbeklagte Uhren über das Internet an Endverbraucher an. Ein Hinweis auf die OS-Streitbeiligungs-Plattform befand sich ebenso wenig auf der Homepage der Verfügungsbeklagten wie ein Link zu der Online-Streitschlichtungsplattform. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Verfügungsbeklagte nicht reagierte, beantragte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung, die antragsgemäß erlassen und nun vom LG Bochum mit Entscheidung vom 31.03.2016 bestätigt wurde.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 09.01.2016 in Kraft getreten ist, verpflichtet war, Informationen über die Online-Streitschlichtungsplattform zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen diesbezüglichen Link vorzuhalten. Das Gericht bejahte insoweit einen Verstoß gegen § 3 a UWG i. v. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013.

Die Einwände der Verfügungsbeklagten, die Online-Streitschlichtungsplattform sei zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch gar nicht nutzbar gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht argumentierte, die Streitschlichtung entfalte nicht bei Vertragsschluss Relevanz, sondern zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entstehe. Daher hätte die Information auch schon vor Nutzungsmöglichkeit der Online-Streitschlichtungsplattform zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Gericht bejahte insoweit auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne von § 3 a UWG.

Quelle: www.justiz.nrw.de

 


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