Filesharing: Eltern sind nicht zur Überwachung Ihrer Kinder verpflichtet
Eltern dürfen aufatmen: Der Bundesgerichtshof fordert von Eltern keine generelle Kontrolle ihrer Kinder bei der Internetnutzung!
Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hat der Bundesgerichtshof die Klage von vier großen Musiklabels auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen illegalem Musiktausch eines 13-Jährigen über den Anschluss seiner Eltern vollumfänglich abgewiesen.
Bis dato lag nur die Pressemitteilung zu dem Urteil vor. Zwischenzeitlich sind jedoch auch die Urteilsgründe veröffentlicht. Aus diesen ergibt sich unzweideutig, dass Eltern eines normal entwickelten 13. jährigen Kindes nicht verpflichtet sind, die Internetaktivitäten des Kindes zu überwachen, Kontrollen durchzuführen oder gar den Zugang zum Internet (teilweise) zu sperren. Entgegen mancher unterinstanzlicher Richter vertritt der Bundesgerichtshof folglich die Auffassung, die Belehrung des Kindes, dass Filesharing verboten sei, genüge. Stichprobenartige Kontrollen, Zugangsbeschränkungen etc. werden folglich nicht vom Senat gefordert, d.h. bei Unterlassen dieser Maßnahmen haften Eltern nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz oder Abmahnkosten. Im Rahmen der Urteilsgründe weist der Senat darauf hin, dass eine Verpflichtung der Eltern zur Kontrolle der Internetaktivität ihrer Kinder der gesetzlichen Wertung des § 1926 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspreche. Danach sollten Eltern bei der Erziehung nämlich das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.
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Fazit:
Endlich weist der Bundesgerichtshof die ausufernde und absolut realitätsfremde Rechtsprechung zur Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder über das Internet in ihre Grenzen. Richtigerweise stellt der Senat insoweit fest, dass das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, wesentlich geringer ist als beispielsweise im Umgang mit Feuer. Eine erfreuliche Entwicklung, die unter Umständen dazu beiträgt, den Abmahnwahn einiger Kanzlein in Zukunft zu begrenzen.