Framing: Darf ich fremde Inhalte einbetten?
Framing: Darf ich fremde YouTube Videos auf meiner Homepage einbetten?
Häufig diskutiert und doch noch immer ungeklärt ist die Frage, ob ich frei zugängliche Inhalte wie beispielsweise YouTube Videos Dritter auf meiner eigenen Homepage einbetten darf (sog. Framing) oder die Einbettung gegen Urheberrechte des Dritten verstößt.
Zwar beschäftigte sich zwischenzeitlich bereits der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Einbettung fremder Videos per Framing gegen Urheberrechte Dritter verstößt, es sich folglich um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG handelt, dennoch gibt es noch keine klare Rechtslage. Der Bundesgerichtshof äußerte, er sehe derzeit keine Rechtsverletzung, da es sich grundsätzlich um kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG handle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheiden könne, ob das Werk weiter öffentlich zugänglich bleibt. Dennoch sah sich der Bundesgerichtshof gezwungen, die Frage letztendlich vom Europäischen Gerichtshof entscheiden zu lassen, denn unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2001/29/EG könnte Framing Rechte Dritter verletzen.
Geklagt hatte vorliegend eine Firma die Wasserfiltersysteme herstellt. Sie hatte ein Werbevideo produziert, welches ohne Zustimmung auf YouTube eingestellt worden war und schließlich von einem Konkurrenzunternehmen auf der eigenen Homepage eingebettet wurde. Die Klägerin vertrat insoweit die Auffassung, die Beklagten hätten das Video nicht einbetten dürfen. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hatte die Beklagten auf € 1.000,00 Schadensersatz verurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin. Mit Beschluss vom 16.05.2013 (I ZR 46/12) legte der Bundesgerichtshof die entscheidende Frage nun dem EuGH vor. Eine Entscheidung zum Thema Framing wird es daher voraussichtlich frühestens in einem Jahr geben.
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 90/2013 v. 16.05.2013