IT-Recht aktuell

Für kommerzielle Auftritte bei Facebook gilt Impressumspflicht

Das Landgericht Aschaffenburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urteil v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11) entschieden, dass bei einem Unternehmensauftritt bei Facebook eine Impressumspflicht bestehe. Abgemahnt hatte ein Wettbewerber, der monierte, dass die Unternehmensform des Konkurrenten erst über den Link „Info“ auf der Webseite des Unternehmens zu entnehmen sei.

Das Landgericht teilte mit, zwar müsse sich das Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain befinden wie der Internetauftritt selbst, dennoch sei vorliegend keine „leichte Erkennbarkeit“ im Sinne § 5 TMG gegeben. Die Pflichtangaben müssten einfach ohne langes Suchen zu finden sein. Daher sei bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen das TMG zu sehen.

Quelle: ITRB12/2011, S.274

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